Berlin: (hib/SAS) Der Bundesrat macht sich
für eine Öffnungsklausel für das
Personenbeförderungsgesetz und für das Allgemeine
Eisenbahngesetz stark, die es den Ländern ermöglichen
soll, bundesrechtliche Regelungen über den Ausgleich
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Ausbildungsverkehr durch
Landesrecht zu ersetzen. Dazu hat die Länderkammer einen
Gesetzentwurf (
16/1039) eingebracht. Für die
Beförderung von Auszubildenden im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) erhielten die öffentlichen
Verkehrsunternehmen einen finanziellen Ausgleich von den
Bundesländern. Den bekämen Verkehrsunternehmen immer
dann, wenn der Ertrag aus den für die Beförderung von
Azubis genehmigten Entgelten zur Deckung der Kosten nicht
ausreiche. Dann müsse das Bundesland, in dessen Gebiet der
ÖPNV betrieben werde, den Ausgleich bezahlen. Diese Regelung
habe seit 1976 Bestand, seitdem das Personenbeförderungsgesetz
und das Allgemeine Eisenbahngesetz entsprechend verändert
worden seien. Der Bundesrat weist nun darauf hin, dass die
Länder zwar die finanziellen Lasten "in vollem Umfang"
trügen, die Gesetzgebungskompetenz über das
Ausgleichsverfahren aber beim Bund läge. Diese
Gesetzgebungskompetenz könne durch das Einfügen einer
"Rückholklausel" den Ländern übertragen werden. Der
Vorteil einer solchen "Rückholklausel" bestehe darin, dass die
Länder selbst entscheiden könnten, ob und wann sie die
Regelung des Ausgleichsverfahrens in die Hand nehmen wollten. In
ihrer Stellungnahme merkt die Bundesregierung an, dass der
Ausgleichsanspruch zurzeit die Hälfte der Differenz zwischen
den erzielten Beförderungseinnahmen und den nach detaillierten
Vorgaben errechneten Kosten aus dem Ausbildungsverkehr bilde. Da
die Länder gegenwärtig die Ausgleichszahlungen für
Azubis in vollem Umfang trügen, erscheint es der Regierung
auch sachgemäß, den Ländern auch die
Gesetzgebungsbefugnis zu übertragen. In gesetzestechnischer
Hinsicht begrüßt sie auch den von der Länderkammer
eingeschlagenen Weg, der eine Öffnungsklausel vorschlägt
und nicht für die sofortige Aufhebung der bundesrechtlichen
Vorschriften eintritt.