Berlin: (hib/VOM) Der Finanzausschuss hat
am Mittwochvormittag einstimmig einen Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Änderung und Bereinigung des
Lastenausgleichsrechts (
16/916,
16/955) angenommen. Das Gesetz soll am
Donnerstag vom Bundestag verabschiedet werden. Das
Lastenausgleichsgesetz regelt den Ausgleich von kriegs- und
kriegsfolgebedingten Schäden und Verlusten sowie von
Härten, die sich aus der Neuordnung des Geldwesens nach dem
Krieg ergeben haben. Kern der Ausgleichsleistungen waren
Entschädigungen und Hilfen wie Kriegsschadenrente,
Aufbaudarlehen oder Ausbildungshilfen. Im klassischen
Lastenausgleich müssen der Regierung zufolge noch rund 1.500
zum Teil schwierige Verfahren bearbeitet werden. Die Zahl der
Empfänger von Kriegsschadenrente habe zuletzt jährlich um
rund 14 Prozent abgenommen und belaufe sich noch auf rund 14.500.
Die beauftragten Kreditinstitute verwalteten noch etwa 210
Millionen Euro an Krediten. Im Vordergrund stehe die
Rückforderung von Zahlungen wegen des Ausgleichs von
Vermögensschäden in den neuen Ländern durch
inzwischen vorgenommene Rückgaben oder Entschädigungen.
Von rund 520.000 möglichen Rückforderungsfällen sind
nach Regierungsangaben bislang 70 Prozent abgeschlossen worden.
Jährlich würden zwischen 18.000 und 19.000 Fälle
erledigt. Erwartet wird noch eine Bearbeitungsdauer von rund sieben
bis zehn Jahren. Die Rückforderungen, An- und Verrechnungen
haben den Bund nach eigener Darstellung bislang um knapp 1
Milliarde Euro entlastet. Die geplanten Änderungen zielen
darauf ab, das Gesetz bei den schwierigen Verfahren für
Vergleiche zu öffnen und die Wiederaufnahmen nach Abschluss
von Ausgleichsverfahren zeitlich einzuschränken. Der Bundesrat
hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das Gesetz mit
seiner Zustimmung verabschiedet werden müsse, da auch
Landesbehörden betroffen seien. Die Regierung hält die
Zustimmung der Länderkammer jedoch nicht für
erforderlich. Im Ausschuss erklärte sie dazu, die Formel "mit
Zustimmung des Bundesrates" sei gar nicht Gegenstand des
Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundesrat könne nur
Änderungen am Gesetzestext verlangen. Der Ausschuss
äußerte die Hoffnung, dass solche Auseinandersetzungen
über die Zustimmungspflichtigkeit von Gesetzen mit
Inkrafttreten der Föderalismusreform der Vergangenheit
angehören.