Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung sieht in der Frage der Sozialversicherung von Synchronsprechern keinen Handlungsbedarf. Die Zuständigkeiten seien bereits nach geltendem Recht klar geregelt, schreibt sie in ihrer Antwort ( 16/1367) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen ( 16/1213). Danach seien für Synchronschauspieler die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung zuständig, wenn eine regelmäßige Arbeitsleistung erbracht wird. Dies sei etwa dann der Fall, wenn ein Synchronsprecher innerhalb eines Jahres von einem Unternehmen zu mehr als 50 Synchronisationseinsatztagen verpflichtet werden soll, erläutert die Regierung. Auch wenn ein Synchronsprecher weniger als 50 Einsatztage habe, sei von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, wenn die Tätigkeit innerhalb einer Rahmenvereinbarung erfolgt. Diese müsse nicht schriftlich abgeschlossen sein. Es genüge, wenn beispielsweise eine Verpflichtung für die Synchronisation einer Rolle in einer Serie, Staffel, Folge oder ähnlichen Produktionsreihe besteht, schreibt die Regierung.
Weiter heißt es, Synchronschauspieler, die selbstständig künstlerisch tätig seien, könnten ihre Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) beantragen. Den Hinweis, Synchronsprecher würden von der KSK mehrheitlich abgelehnt, weist die Regierung mit Blick auf eine Stellungnahme der Kasse zurück. Danach haben seit Juli 2005 rund 60 bis 80 Synchronsprecher einen KSK-Antrag gestellt, die einer Einzelfallprüfung unterzogen worden seien.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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