Berlin: (hib/JBU) Mit einem zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren ( 16/1620) will die Bundesregierung ihre Bemühungen um eine Bereinigung des Bundesrechts fortsetzen. Sie stellt aus diesem Grund rund 60 Gesetze und Verordnungen zur Disposition. In ihrer Begründung charakterisiert sie den umfangreichen Bestand an Normen innerhalb Deutschlands als "nicht unerhebliche Belastung für die Rechtsanwendung". Vor drei Monaten seien bereits circa 90 mittlerweile bedeutungslos gewordene Gesetze und Rechtsverordnungen außer Kraft gesetzt worden. Der nun vorgelegte Entwurf widme sich primär dem einigungsbedingten Recht. Zahlreiche Vorschriften des Einigungsvertrags aus dem Jahr 1990 seien in der Zwischenzeit geändert oder aufgehoben worden. Der Bestand des geltenden Rechts solle daher um Übergangsregelungen bereinigt werden, die 15 Jahre nach der Wiedervereinigung ihre Bedeutung verloren hätten. Es handle sich dabei um Regelungen, die zu einer eingeschränkten Geltung von Bundesrecht und zur Fortgeltung von DDR-Recht im Beitrittsgebiet geführt hätten.
Konkret geht es bei der Rechtsbereinigung etwa um die Aufhebung von Maßgaben zur Fortführung des Kriminalamtes der DDR, zum Bundesdatenschutzgesetz, zum Melderecht, zum Personenstandsgesetz, zum Landesbeamtengesetz sowie die Auflösung von Maßgaben des Bundesvertriebenengesetzes, des Häftlingshilfegesetzes und des Heimkehrgesetzes. Betroffen sind darüber hinaus zahlreiche Verordnungen, wie beispielsweise zur Arbeitszeit, zum Mutterschutz, zum Erholungs- oder Erziehungsurlaub und zum Trennungsgeld.
Die Regierung weist darauf hin, dass die Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen erst mit Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam würden. Durch die Aufhebung trete daher weder der jeweils frühere Rechtsstand wieder ein, noch würden herbeigeführte Rechtsfolgen davon in Frage gestellt. Dies gelte auch dann, wenn der entstandene gesetzliche Anspruch nicht behördlich festgestellt worden sei. Finanzielle Auswirkungen seien nicht zu erwarten, da es sich lediglich um die Beseitigung und nicht um die Schaffung von Vorschriften handle. Die Regierung beschreibt den Gesetzentwurf als einen zweiten Schritt eines auf Dauer angelegten Prozesses. Sie beziehe sich dabei auf die im Jahr 2003 gestartete Initiative, bei der sich alle Ressorts zum Bürokratieabbau verpflichtet hätten.
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