Berlin: (hib/MPI) Das Bundesministerium für Gesundheit will die Umsetzung der Selbstverpflichtung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) zum Schutz vor Passivrauchen überprüfen. Zum 1. März 2007 werde eine repräsentative Stichprobenuntersuchung in Auftrag gegeben, kündigte die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/1758) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen ( 16/1558) an. Der 1. März 2007 ist der nächste Stichtag der Vereinbarung, wonach mindestens 30 Prozent aller Speisebetriebe mindestens 30 Prozent ihres Raumangebotes für Nichtraucher bereithalten müssen. Die Vereinbarung von DEHOGA und Gesundheitsministerium betrifft Gastronomiebetriebe ab einer Größe von mindestens 75 Quadratmetern oder 40 Sitzplätzen. Die Grünen hatten in ihrer Kleinen Anfrage die Mitteilung des DEHOGA von Ende Februar 2006 angezweifelt, wonach 31,5 Prozent der größeren Speisebetriebe diese Stufe der Selbstverpflichtung umgesetzt hätten. Dazu schreibt die Regierung, die Repräsentativität der DEHOGA-Untersuchung und ihrer Ergebnisse könne "nicht abschließend bewertet werden".
Die Regierung erläutert, laut DEHOGA seien von den rund 240.000 Hotels, Gaststätten, Kneipen, Pensionen und Diskotheken etwa 75.000 in dem Verband vertreten. In den Geltungsbereich der Selbstverpflichtung fallen demnach bis zu 100.000 Betriebe. In die Auswertung zur Umsetzung der Selbstverpflichtung seien 6.150 Fragebögen einbezogen worden. Demnach hätten 21,5 Prozent der Betriebe erklärt, dass sie nicht von der Zielvereinbarung betroffen seien. Die verbliebenen 4.792 Fragebögen seien für die Untersuchung ausgewertet worden, fügt die Regierung unter Bezug auf Angaben des DEHOGA hinzu.
Die Regierung appelliert in der Antwort erneut an das Gastgewerbe, "seiner Verantwortung gerecht zu werden und die Vereinbarung umzusetzen". Ziel sei es, dass nach drei Jahren, also zum 1. März 2008, mindestens 90 Prozent der Speisebetriebe mindestens 50 Prozent der Plätze für Nichtraucher bereithalten. Sie verweist darauf, dass sie sich gesetzliche Regelungen zum Nichtrauchen in der Gastronomie vorbehält, wenn die Kriterien der Vereinbarung nicht erfüllt werden.
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