Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat hat die
Bundesregierung aufgefordert, den Abzug von Kinderbetreuungskosten
im Einkommensteuerrecht zweckmäßig und "administrativ
handhabbar" auszugestalten. Dies geht aus seiner Stellungnahme zu
dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines
Steueränderungsgesetzes 2007 (
16/1859) hervor. Der Regierungsentwurf ist
wortgleich mit dem bereits in der parlamentarischen Beratung
befindlichen Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein
Steueränderungsgesetz 2007 (
16/1545). Mit dem Gesetz sollen unter anderem
die Entfernungspauschale für Fahrten von der Wohnung zum
Arbeitsplatz eingeschränkt, der Sparerfreibetrag gekürzt
und eine "Reichensteuer" als Zuschlag zur Einkommensteuer für
sehr hohe Einkommen eingeführt werden. Die Länderkammer
schlägt unter anderem vor, den Abzug von
Kinderbetreuungskosten ausschließlich bei den Sonderausgaben
zu regeln. Die Wiederholung von gleichen Tatbestandsmerkmalen und
weitgehend identischen Rechtsfolgen an verschiedenen Stellen im
Gesetz könne daher nicht entfallen. Auch komplizierte
Verweisungen würden so vermieden, heißt es weiter. Der
Bundesrat hat darüber hinaus die Regierung gebeten, die im
Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung der
Entfernungspauschale auf ihre "Verfassungsfestigkeit" zu
überprüfen. Er spricht dabei besonders die geplante
Kappungsgrenze von 20 Entfernungskilometern an. Die Regierung solle
überdies untersuchen, inwieweit Gewinneinkünfte in vollem
Umfang von der geplanten "Reichensteuer" ausgenommen werden
können. Zu prüfen sei ferner, inwieweit die vorgesehene
Ausdehnung der beschränkten Einkommensteuerpflicht für
Einkünfte von Flugpersonal auf die Fälle beschränkt
werden kann, in denen das Flugpersonal im internationalen Verkehr
tätig ist. Zur Reduzierung des Sparerfreibetrages heißt
es in der Stellungnahme, der Aufwand für die Steuerpflichtigen
sowie für die Banken sollte auf das Unvermeidliche
beschränkt werden. So könne etwa die Kürzung jedes
Freistellungsauftrages um den Prozentsatz vorgenommen werden, um
den der bisherige Sparerfreibetrag verringert wird, nämlich um
gut 56 Prozent. Alternativ könnte auch zugelassen werden, dass
die Banken bestehende Freistellungsaufträge ab 2007 gesetzlich
generell bis maximal 801 Euro (1.602 Euro bei Ehepaaren)
berücksichtigen.