Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung
weist darauf hin, dass eine fehlerhafte Berechnung des
Arbeitslosengeldes II sowohl auf falsche Angaben des Antragstellers
als auch auf eine mangelhafte Verarbeitung der Daten
zurückgehen kann. Beim automatisierten Datenabgleich werde
nicht erfasst, welcher Grund für eine fehlerhafte Berechnung
im Einzelfall vorliegt, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (
16/1839) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke (
16/1732). Es werde lediglich gesammelt, in
welchem Umgang Einkommen und Vermögen falsch angegeben oder
erfasst wurden. Dies sei nach den Angaben der Bundesagentur
für Arbeit (BA) von Juli bis September 2005 in fast 60.000
Fällen so gewesen, heißt es weiter. Eine
Rückforderung des Arbeitslosengeldes II aufgrund eines
falschen Bescheides liege grundsätzlich im Ermessen der
Behörde, so die Regierung. Sie sei aber zwingend, wenn der
Begünstigte den Bescheid durch arglistige Täuschung oder
durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben
erwirkt habe.