Berlin: (hib/BOB) Das geltende Mietrecht bietet Vermietern, deren Mieter die vereinbarte Miete nicht zahlen, eine "sachgerechten und ausgewogenen Schutz". So lautet die Antwort der Bundesregierung ( 16/1844) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 16/1723). Die Liberalen hatten in ihrer Anfrage darauf verwiesen, dass so genannte Mietnomaden ohne Mietzahlung und unter Ausnutzung des sozialen Mietrechts in rascher Folge von einer Mietwohnung in die nächste zögen und sie vielfach in einem verwahrlosten Zustand hinterließen. Die Bundesregierung weist zusätzlich darauf hin, für einen störungsfreien Verlauf des Mietverhältnisses sei von zentraler Bedeutung, dass Vermieter vor Vertragsabschluss von den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Absicherung Gebrauch machten.
So könnten Vermieter beispielsweise die finanziellen Verhältnisse des potenziellen Mieters überprüfen, indem sie sich vor Abschluss des Mietvertrages einen Arbeitsvertrag oder eine Gehaltsabrechnung vorlegen ließen. Ein möglicher Schaden könne über eine Kaution aufgefangen werden, deren Höhe bei einem Mietverhältnis über Wohnraum im gesetzlich vorgegebenen Rahmen frei vereinbart werden könne. Unter Umständen könnten auch Erkundigungen beim Amtsgericht Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit des zukünftigen Mieters geben. Die Vollstreckungsgerichte führten Schuldnerverzeichnisse, in die Personen eingetragen würden, die in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten oder gegen die Haft angeordnet worden sei, weil sie der Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachgekommen seien.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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