Berlin: (hib/BOB) Die
Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern, die im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in
der Schulausbildung befinden, wird Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Dies ist Ziel eines
Gesetzentwurfes der Bundesregierung (
16/1830), der jetzt dem Parlament vorliegt.
Damit soll laut Regierung auch die Zahl minderjähriger
Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Ihnen nachgeordnet
seien alle Kinder betreuenden Elternteile, unabhängig davon,
ob sie verheiratet sind oder waren sowie Ehegatten, die nach langer
Ehedauer, sich scheiden lassen. Ganz am Ende der Skala stünden
Personen, die nur verhältnismäßig kurze Zeit
verheiratet waren, und diejenigen, die keine Kinder betreuen. Die
Bundesregierung möchte gleichzeitig die Eigenverantwortung
geschiedener Ehegatten stärken. Dazu werde eigens eine Norm in
das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Die Gerichte, so
die Absicht, sollen dazu bewegt werden, Unterhaltsansprüche
geschiedener Partner eher und stärker als bislang zu befristen
oder in der Höhe zu begrenzen. Die Anforderungen an die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung
sollten verschärft werden. Auf diese Weise sollen auch
"Zweitfamilien" (ein geschiedener Ehepartner heiratet erneut und
aus dieser Ehe gehen (erneut) Kinder hervor) entlastet werden.
Ferner solle der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in
Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das
Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gesetzlich
definiert werden. Die Regierung begründet ihren Entwurf unter
anderem damit, die Realität von Ehe und Familie habe sich in
den vergangenen Jahres wesentlich geändert: die Zahl der
Scheidungen steige mit jedem Jahr. Größtenteils handele
es sich dabei um Ehen von relativ kurzer Dauer. Fünfzig
Prozent der geschiedenen Ehe seien kinderlos. Auch die
Rollenverteilung in der Ehe ändere sich zunehmend. Immer
häufiger blieben beide Partner - auch mit Kindern-
berufstätig oder nähmen ihre Erwerbstätigkeit nach
einer erziehungsbedingten Unterbrechung wieder auf. Neue
Familienstrukturen bildeten sich heraus. Immer mehr Kinder lebten
in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder bei einem allein
erziehenden Elternteil. Etwa ein Drittel der über zwei
Millionen nicht verheiratet zusammenlebender Paare hätten
Kinder. Da immer häufiger kurze Ehen geschieden würden,
komme es nach der Scheidung zur Gründung einer "Zweitfamilien"
mit Kindern. Mit den gesellschaftlichen Veränderungen einher
gehe ein Wertewandel: Der schon heute im Gesetz verankerte
Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe stoße auf eine
immer größere Akzeptanz. Konsens bestehe auch
darüber, dass die Kinder als das "schwächste Glied in der
Kette" eines besonderen Schutzes bedürften, da sie anders als
Erwachsene nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen
könnten. Der Bundesrat hat zwischenzeitlich darum gebeten, die
Aufnahme einer klarstellenden Übergangsbestimmung zu
prüfen, aus der deutlich hervorgeht, dass in der Vergangenheit
von den Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung formfrei getroffene
Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt auch für
die Zukunft Geltung behalten. Nach Auffassung der Regierung ist
dies nicht nötig.