Berlin: (hib/BOB) Beim Gebrauch
beispielsweise des Internetradios oder bei Privatkopien auf
CD-Rohlingen sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (
16/1828) keine wesentlichen Beschränkungen
vor. Es halte insofern an der Zulässigkeit der Kopie auch im
digitalen Bereich fest. Allerdings sehe der Entwurf vor, dass die
Kopie nicht nur dann unzulässig sein solle, wenn die Vorlage
offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sei, sondern auch
dann, wenn die Vorlage unter Verstoß gegen geltendes Recht im
Internet zum Download angeboten wurde. Das Gesetz werde in Zukunft
ferner eine flexible Anpassung der Pauschalvergütung an den
Stand der Technik gewährleisten. So ist vorgesehen, dass die
Beteiligten selbst die Vergütung in weitgehender
Selbstregulierung bestimmen. Als alternatives Verfahren zur
Streitbeilegung werde ein freiwilliges Schlichtungsverfahren
eröffnet. Wie die Regierung erläutert, soll mit dem
Gesetz die Anpassung des deutschen Urheberrechts an die
Entwicklungen im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologie fortgeführt werden. Der Bundesrat
führt in seiner Stellungnahme aus, er halte es für
"dringend geboten", ein bildungs- und wissenschaftsfreundlicheres
Urheberrecht zu schaffen. Sei der Gesetzgeber dazu nicht bereit,
bestehe die Gefahr, dass Deutschland hinter den Möglichkeiten
zurückbleibe, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten oder in den
USA für Bildung und Wissenschaft bestünden. Die
Bundesrepublik, so die Länderkammer, erleidet dadurch
erhebliche Nachteile. Die Bundesregierung meint dazu, der Entwurf
schaffe "angemessene Rahmenbedingungen" für ein bildungs- und
wissenschaftsfreundliches Urheberrecht. So werde beispielsweise
durch die neue Regelung, mit dem die Wiedergabe von Werken an
elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken,
Museen und Archiven für zulässig erklärt werde, dem
geltenden Urheberrechtsgesetz eine völlig neue Reglung
hinzugefügt. Diese entspreche gerade dem Bildungsauftrag
dieser Einrichtungen und fördere die Medienkompetenz der
Bevölkerung. Außerdem enthalte der Gesetzentwurf eine
Bestimmung, die dem Kopienversand der Bibliotheken erstmals auf
eine gesetzliche Grundlage stelle. Dabei sei allerdings unter
anderem die Rechtsposition der Urheber und Verlage zu respektieren
gewesen, die ebenso wie die Belange von Forschung und Wissenschaft
verfassungsrechtlich geschützt seien. Insoweit sei ein
"angemessener Ausgleich" zwischen den widerstreitenden Interessen
zu finden gewesen.