Berlin: (hib/SAS) Die Beleuchtung von
Dachwerbeträgern ist nach der
Straßenverkehrszulassungsordnung generell nicht
zulässig. Die FDP-Fraktion hatte in einer Kleinen Anfrage (
16/1725) die Zulassung beleuchteter
Dachwerbeträger auf Kraftfahrzeugen thematisiert. Die
Bundesregierung verweist in ihrer Antwort (
16/1855) auf die Straßenverkehrsordnung,
nach der außerhalb geschlossener Ortschaften "jede Werbung
und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht und Ton" verboten sei,
wenn dadurch "Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr
gefährdenden Weise" abgelenkt werden könnten. Weiter
führt sie aus, das Werbeverbot mit beleuchteten
Dachwerbeträgern gelte aus Gründen der Verkehrssicherheit
und "Leichtigkeit des Verkehrs". Schon die abstrakte Gefahr einer
Beeinträchtigung sei bei der Bewertung durch die Behörden
zu berücksichtigen, wenn sie über Ausnahmen von den
Vorschriften entscheiden. Im Weiteren gibt die Regierung zu
bedenken, dass Einsatz-, Rettungs- und Polizeifahrzeuge schon heute
nicht mehr ausreichend im Verkehr wahrgenommen werden und
weitergehende lichttechnische Warneinrichtungen erforderlich
machten, wenn Ablenkungen wie beleuchtete Dachwerbeträger
zugelassen würden.