Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung
plant, die EU-Richtlinie über die Rückversicherung in
deutsches Recht umzusetzen. Dazu hat sie einen Entwurf zur
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und
anderer Vorschriften (
16/1937) vorgelegt. Ziel ist es, die Ansiedlung
von Versicherungs-Zweckgesellschaften in Deutschland zu
ermöglichen und den Finanzplatz Deutschland weiter zu
fördern. Deutschland müsse als einer der weltweit
führenden Rückversicherungsmärkte die internationale
Entwicklung berücksichtigen und Rechtssicherheit in einem
bisher im Wesentlichen nicht geregelten Sektor schaffen. Weitere
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes dienten vor
allem der Angleichung des Aufsichtsrechts in der EU und der
Erhöhung der Rechtssicherheit. Von den Änderungen des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sei die Umlagefinanzierung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betroffen.
Darüber solle die Verordnung über die Kapitalausstattung
von Pensionsfonds an europäisches Recht angepasst werden. Die
Harmonisierung derzeit noch unterschiedlicher Aufsichtssysteme
über Rückversicherungsunternehmen innerhalb der EU
bedeutet nach Darstellung der Regierung einen weiteren Schritt auf
dem Weg zu einem EU-Versicherungsbinnenmarkt. Damit werde das
deutsche Aufsichtssystem vervollständigt und stehe im Einklang
mit internationalen Standards und Entwicklungen. Im Einzelnen nennt
die Regierung unter anderem die Einführung des Prinzips der
Sitzlandaufsicht, die Beschränkung des Unternehmenszwecks auf
die Rückversicherungstätigkeit und damit verbundene
Geschäfte, die Einführung des Instituts der
Bestandsübertragung und die Beaufsichtigung von
Rückversicherern im Rahmen einer Versicherungsgruppe. Das
Prinzip der Sitzlandaufsicht bedeute, dass die Finanzaufsicht
über die gesamte Geschäftstätigkeit des
Rückversicherungsunternehmens ausschließlich bei der
Aufsichtsbehörde des Sitzlandes liegt. Durch die
Beschränkung des Unternehmenszwecks werde sichergestellt, dass
sowohl die von den Rückversicherern erbrachten
Dienstleistungen als auch die in Deutschland gewachsenen
Holdingstrukturen beibehalten werden können. Die Einrichtung
des Instituts der Bestandsübertragung sei notwendig, damit die
Übertragung von Versicherungsbeständen innerhalb der EU
nicht unnötig erschwert werde. Wie es weiter heißt,
macht die Regierung von der Option der EU-Richtlinie Gebrauch,
spezielle Versicherungs-Zweckgesellschaften einführen zu
können, die Risiken von Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen übernehmen, ohne selbst
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu sein. Die
Risiken würden dabei vollständig über die Emission
von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus
abgesichert. Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber
wären danach den Rückversicherungsverpflichtungen der
Gesellschaft nachgeordnet. Die Einführung einer direkten
Beaufsichtigung über Niederlassungen von
Rückversicherungsunternehmen aus Nicht-EU-Staaten solle
schließlich dafür sorgen, dass die einheimischen
Unternehmen im neuen Aufsichtssystem gegenüber diesen
Unternehmen nicht benachteiligt werden.