Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung will
mit einem Gesetzentwurf (
16/3227) das Insolvenzverfahren vereinfachen.
Unter anderem sollen künftig öffentliche Bekanntmachungen
in Insolvenzsachen nur noch über das Internet vorgenommen
werden. Zur Begründung führt die Regierung an, der
Verbreitungsgrad des Internets sei stark angestiegen. Vor allem
seien die technischen Voraussetzungen geschaffen worden, auf einer
bundeseinheitlichen Internetplattform das Insolvenzgeschehen
lückenlos zu dokumentieren. Es bestünden insofern keine
Hindernisse mehr, von Printveröffentlichungen in
Insolvenzsachen Abschied zu nehmen und als Regelfall nur noch eine
elektronische Bekanntmachung vorzusehen. Ferner sei geplant, so
genannte geschlossene Listen zu verbieten, in die Bewerbungen als
Insolvenzverwalter nur aufgenommen werden, wenn eine Person
ausscheidet. Damit werde klargestellt, dass der Insolvenzverwalter
aus dem Kreis aller zur Übernahme bereiten Personen
ausgewählt werden muss. Der Gesetzentwurf entspreche damit den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Des Weiteren sieht die
Regierung vor, dass Sanierungen nur unter engen Voraussetzungen im
eröffneten Verfahren bereits vor dem Berichtstermin zugelassen
werden, um außergewöhnlich günstige
Verwertungschancen bereits in diesem frühen Verfahrensstadium
nutzen zu können. Für den Insolvenzverwalter werde ferner
die Möglichkeit eröffnet, einzelne Gegenstände aus
der Masse freizugeben. Der Bundesrat fordert die Regierung unter
anderem auf, dafür zu sorgen, dass das Anliegen, ein
Insolvenzverfahren sicherzustellen, nicht den Eigentumsvorbehalt
als Kreditsicherungsmittel entwerten darf. Die Regierung teilt
diese Auffassung grundsätzlich. Dies werde in dem
Gesetzentwurf ausreichend berücksichtigt. So werde festgelegt,
dass mit Aussonderungsrechten behaftete Gegenstände vom
Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen,
wenn sie von erheblicher Bedeutung für die Fortführung
des Unternehmens sind. Der Gläubiger erhalte jedoch für
den durch die Nutzung des ursprünglichen Eigentümers
hervorgerufenen Wertverlust laufend Ausgleichszahlungen und
Zinszahlungen, sodass seinem Sicherungsbedürfnis Rechnung
getragen werde.