Berlin: (hib/VOM) Eine "sozial gerechte
Reform der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung" hat sich die
Linksfraktion auf die Fahnen geschrieben. In einem Antrag (
16/3348) heißt es, das zu
übertragene Vermögen potenzieller Erblasser habe in der
Bundesrepublik einen Rekordstand erreicht. Allein in den Jahren
1999 bis 2002 hätten private Haushalte jährlich 36
Milliarden Euro geerbt. Einschließlich der Schenkungen seien
pro Jahr 50 Milliarden Euro zwischen den Generationen
übertragen worden. Für die nächsten Jahre werde ein
ansteigendes jährliches Erbvolumen bis zur Höhe von
durchschnittlich 130 Milliarden Euro erwartet. Allerdings
hätten 2001 /2002 rund 30 Prozent aller Haushalte weniger als
13.000 Euro und rund 60 Prozent weniger als 51.000 Euro geerbt.
Demgegenüber hätten knapp zehn Prozent aller Haushalte
mehr als eine Viertelmillion Euro übertragen bekommen. Die
Fraktion verlangt eine Gleichbehandlung aller der Steuer zugrunde
liegenden Vermögensvorteile, was eine realistische Bewertung
aller Vermögensarten voraussetzt. Vor allem beim Grund und
Boden und beim Betriebsvermögen müsse die Wertermittlung
korrigiert werden. Bei unbebauten Grundstücken will die
Fraktion weiterhin von den Bodenrichtwerten ausgehen. Darüber
hinaus solle der allgemein angewendete Abschlag für die
Besonderheiten des Grundstücks abgeschafft werden. Wahlweise
stünde dem Steuerpflichtigen dann der Nachweis eines
geringeren gemeinen Werts des Grundstücks frei. Für
bebaute Grundstücke, für die es keine reale Miete gibt
oder eine übliche Miete nicht nachgewiesen werden kann, solle
das Sachwertverfahren, für gewerbliche genutzte
Mietwohngrundstücke das Ertragswertverfahren angewendet
werden. Empfohlen wird darüber hinaus, den Wert des
übertragenen Betriebsvermögens nicht mehr nach den
Steuerbilanzwerten zu erfassen, sondern neben dem Substanz- und
Ertragswert auch die Zukunftserwartungen des Unternehmens
einzubeziehen, sodass weitgehend der Verkehrswert erreicht wird.
Ferner schlägt die Fraktion vor, die drei Steuerklassen im
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zu einer Steuerklasse
zusammenzufassen. Die Höhe des Freibetrages solle sich an der
Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts orientieren, wonach das
"durchschnittliche" Gebrauchsvermögen steuerlich geschont und
"kleinere Vermögen" völlig von der Steuer befreit werden
sollten. Einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag empfiehlt
die Fraktion für über 60-jährige Erben, für
minderjährige Kinder, hinterbliebene Ehegatten oder für
eine vom Erblasser benannte Person. Statt das Betriebsvermögen
durch einen Bewertungsabschlag und zusätzlichen Freibetrag zu
begünstigen, solle die Fortführung von Unternehmen
gesichert werden, heißt es weiter. Die Regelungen sollten den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens und dem Ziel
einer "umverteilenden Ausgestaltung" der Erbschaftsteuer
entsprechen. Diese solle sich auf die Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens und damit auf die wesentliche
Betriebsgrundlage beziehen. Bei der Übertragung von
Beteiligungen von mehr als 25 Prozent sei eine
Ermäßigung im Verhältnis der Beteiligung zum
gesamten Stammkapital zu gewähren, so die Abgeordneten. Diese
Steuerermäßigung solle aber mit Wirkung für die
Vergangenheit wegfallen, wenn das Unternehmen oder Anteile am
Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach dem
Erwerb veräußert werden.