Berlin: (hib/BOB) Behörden sollen das
Recht bekommen, Gerichte anzurufen, wenn sie den Verdacht haben,
dass ein deutscher Mann lediglich formal die Vaterschaft für
ein Kind übernommen hat, um die Mutter vor der Ausweisung zu
bewahren. In einem Gesetzentwurf (
16/3291) führt die Bundesregierung aus,
dies sei dann der Fall, wenn weder eine sozial-familiäre
Vater-Kind-Beziehung noch eine biologische Vaterschaft vorliege.
Die Regierung vermutet weiter, oft bräuchten die Männer,
die eine solche Vaterschaft übernähmen, keine
Unterhaltspflicht zu fürchten, weil sie selbst zu wenig Geld
hätten. Einer Statistik zufolge, die 2003/04 ein Jahr lang
geführt wurde, sei fast 1.700 unverheirateten
ausländischen Müttern eines deutschen Kindes, die zum
Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren,
aufgrund der Vaterschaftsanerkennung ein Aufenthaltstitel erteilt
worden. Laut Regierung können diese Zahlen zwar nicht belegen,
in wie vielen Fällen es sich tatsächlich um
missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung handelte. Sie zeigten
aber einen nicht unerheblichen Rahmen, in dem missbräuchliche
Vaterschaftsanerkennungen stattfinden können. Nach dem
Gesetzentwurf sollen die Länder bestimmen, welche
öffentliche Stelle die Möglichkeit bekommt, die
Anerkennung der Vaterschaft vor Gericht anzufechten. Ferner solle
das Jugendamt beteiligt werden. Die Regierung ist der Ansicht, die
Grundsatzentscheidung, die Amtspflegschaft für nichteheliche
Kinder abzuschaffen, sei unverändert richtig. Die soziale
Familie sei eine von Grundgesetz geschützte "gesellschaftliche
Realität". Das Bundesverfassungsgericht habe aber 1998
deutlich gemacht, dass der Grundgesetzartikel, der Ehe und Familie
unter besonderen Schutz stellt, nicht schon aufgrund
"formalrechtlich familiärer Bindungen ausländerrechtliche
Schutzwirkungen" entfaltet. Wenn weder aufgrund der Abstammung noch
aufgrund einer sozialen Beziehung eine Familie im Sinne des
Grundgesetzes vorliege, habe das öffentliche Interesse an der
Anfechtung den Vorrang, so die Begründung.