Berlin: (hib/SUK) Die Bundesregierung will mehr Transparenz und Rechtssicherheit beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge an Hochschulen und Universitäten für Beschäftigte schaffen, die im Rahmen von Drittmittelprojekten angestellt werden. Sie hat einen entsprechenden Gesetzentwurf ( 16/3438) vorgelegt, in dem sie zur Begründung anführt, die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zu einem Wissenschaftstarifvertrag und zur Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter vom Januar 2004 hätten sich "als nicht umsetzbar" erwiesen.
Nach dem Gesetzentwurf soll die Drittelmittelfinanzierung künftig ausdrücklich als "sachlich rechtfertigender Befristungsgrund" gelten. Durch Drittmittel finanzierte Beschäftigungsverhältnisse an den Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen seien bislang nicht gesondert geregelt, daher gebe es an den Einrichtungen Rechtsunsicherheiten. Mit dem Gesetzentwurf soll eine Befristung von Arbeitsverträgen dann zulässig sein, wenn die Beschäftigung "überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird". Zudem soll die Sonderregelung für befristete Arbeitsverhältnisse während der Qualifizierungsphase um eine familienpolitische Komponente ergänzt werden: Befristete Verträge sollen für jedes Kind, das der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin betreut, um zwei Jahre verlängert werden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen zu prüfen, inwieweit die Sonderregelungen auch für die Befristung von Arbeitsverhältnissen studentischer Hilfskräfte ausgeweitet werden können. Während die Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmte, lehnte sie einen Vorschlag der Länderkammer ab, nach dem allein die Drittelmittelfinanzierung die Befristung des Arbeitsverhältnisses möglich macht, ohne dass die Finanzierung für eine bestimme Aufgabe und Zeitdauer bewilligt wurde. Dies würde nach Ansicht der Bundesregierung auch die Übertragung von "Daueraufgaben in Lehre und Verwaltung" an befristet Beschäftigte möglich machen und stünde im Widerspruch zu europäischem Recht.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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