Berlin: (hib/FID) Die Bundesregierung
unterstützt grundsätzlich den Richtlinienvorschlag der
EU-Kommission, mit dem der Vorschlag des EU-Parlaments und des
Europäischen Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für den Bodenschutz in deutsches Recht umgesetzt werden soll.
Dies geht aus der Antwort der Regierung (
16/4336) auf eine Kleine Anfrage (
16/4253) der FDP-Fraktion hervor. Die Regierung
befinde sich in der Phase der intensiven Prüfung des
Kommissionsvorschlags, wobei es insbesondere um die
Rechtsgrundlage, Subsidiaritätsaspekte sowie um eine
grundsätzliche Bedarfsprüfung gehe. Besonders
berücksichtigt würden zudem die Kosten für die
Mitgliedstaaten, die öffentlichen Haushalte und die betroffene
Wirtschaft. Die FDP verweist auf eine Feststellung des Bundesrats,
nach welcher der Vorschlag für eine Richtlinie das
ursprünglich verfolgte Hauptanliegen zur Schaffung
einheitlicher Wettbewerbsbedingungen durch EU-weite Standards
verfehle. Solche Standards seien in die Vorlage mangels Konsenses
nicht aufgenommen worden. Die Bundesregierung macht in diesem
Zusammengang deutlich, dass ihr von einem "ursprünglich
verfolgten Hauptanliegen" nichts bekannt sei. Die Bodenfunktionen
und die Bodenqualität solle nach dem Richtlinienvorschlag
erhalten und wieder hergestellt bzw. verbessert werden. Dadurch
würden indirekt auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen
angeglichen. Die Frage, ob die Regierung im vorliegenden Vorschlag
Regelungsbestände sehe, welche im Vergleich zum geltenden
deutschen Recht als eine Verschärfung von Anforderungen im
Europarecht zu bezeichnen wären, bejaht die Regierung. Bisher
im deutschen Recht nicht enthalten seien die Pflichten,
Risikogebiete für Erosionen, Verluste organischer Substanzen,
Verdichtung, Versalzung und Erdrutsche zu bestimmen, dort
Maßnahmenprogramme festzulegen und diese zu überwachen.
Ferner sei der Kreis der als potentiell verunreinigt anzusehenden
Flächen weiter gefasst. Zudem sei die Pflicht schärfer,
dem Verdacht durch Messungen nachzugehen und bei Erhärtung des
Verdachts bestimmte Fristen für eine Risikobewertung
einzuhalten, während das deutsche Recht hier allgemeiner
gefasst Untersuchungen fordere.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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