Stromkosten-Rückerstattungen nicht als Einkommen
anrechnen
Petitionsausschuss - 28.11.2007
Berlin: (hib/RRA)
Stromkosten-Rückerstattungen an
Arbeitslosengeld-II-Empfänger sollen nicht als Einkommen
angerechnet werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss am
Mittwochmorgen ausgesprochen. Er beschloss einvernehmlich, die
zugrundeliegende Petition der Bundesregierung zur
Berücksichtigung zu überweisen. In der öffentlichen
Petition, die von 689 Personen unterstützt wurde, wurde
gefordert, dass bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, die
ihre Energiekosten aus ihrem Bedarfssatz bezahlen, ein Guthaben,
das nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten verbleibt, nicht
als Einkommen angerechnet wird. In einer vom Petitionsausschuss
eingeholten Stellungnahme führte das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales aus, dass es sich bei der Erstattung
zu hoher Vorauszahlungen um eine Einnahme für den
Hilfebedürftigen handele. Da das Arbeitslosengeld II nur bei
Hilfebedürftigkeit geleistet werde, seien grundsätzlich
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu
berücksichtigen. Dieser Auffassung schloss sich der
Petitionsausschuss nicht an. Der Hilfebedürftige müsse,
so der Ausschuss, nur für den Strom bezahlen, den er auch
tatsächlich verbraucht. Würde ihm die
Rückererstattung eines Guthabens als Einkommen angerechnet,
bedeute das eine Minderung seiner Regelleistung. Er käme damit
für Strom auf, der von ihm gar nicht verbraucht wurde. Er
wäre bei gleichem Verbrauch und gleich hohen Kosten schlechter
gestellt als jemand, der eine geringere, nur seinem
tatsächlichen Verbrauch entsprechende Vorauszahlung leistet
und deshalb keine Rückerstattung erhält. Der
Petitionsausschuss sieht darin eine Ungleichbehandlung, die nicht
zu rechtfertigen sei.
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