Berlin: (hib/HIL) Die Bundesregierung will das Seeaufgabengesetz, das Schiffssicherheitsgesetz, das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz und weitere Gesetze und Vorschriften mit Bezug zum Seerecht ändern, "um diese an die aktuelle Entwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene anzupassen". Einem Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 16/7415) zufolge, der am 13. Dezember in erster Lesung im Bundestag beraten wird, betreffen die Änderungen des Seeaufgabengesetzes unter anderem Anpassungen an die europäische Schiffsausrüstungsrichtlinie, sprachliche Anpassungen an gemeinschaftsrechtliche Begriffe, Bestimmungen zur Gesundheitsfürsorge, das Genehmigungsverfahren für Seeanlagen und die Weitergabe von Daten. So sollen beispielsweise Peilfunkanlagen nicht mehr zur Pflichtausrüstung von Schiffen gehören, die Zertifizierungen der Schiffsausrüstung - wie in anderen europäischen Ländern - soll auch durch private Anbieter möglich sein und die Weitergabe von Daten ebenfalls an Private, wie zum Beispiel Hafenbetreiber oder -dienstleister, soll zulässig sein. Außerdem soll der Alkoholmissbrauch auf Schiffen stärker bekämpft werden.
Die Länder sind grundsätzlich mit den Änderungen der Gesetze und Vorschriften einverstanden, fordern aber in ihrer Stellungnahme zum dem Gesetzentwurf weitere Befugnisse und mehr Daten. Um die nach der Novelle in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe ordnungsgemäß durchführen zu können, bedarf es nach Meinung der Länderkammer zwingend einer Ermächtigungsgrundlage zum Betreten und Kontrollieren der Schiffe. Außerdem fordern sie, dass zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben mehr Daten der Schiffsbesatzungen und Passagiere erhoben werden - zum Beispiel auch die Nummer eines vorhandenen Visums. Im Seeaufgabengesetz soll zudem auch die mögliche Weitergabe dieser Daten zur Gefahrenabwehr an öffentliche Stellen geregelt werden. Die Bundesregierung stimmt diesen Änderungswünschen des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zu.
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