Berlin: (hib/HIL) Fahrlehrer, die im EU-Ausland ihre Fahrlehrererlaubnis erworben haben und in Deutschland arbeiten wollen, sollen zur Anerkennung ihrer Dokumente diese in deutscher Übersetzung vorlegen müssen. Das fordert der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum "Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes", die die Bundesregierung als Unterrichtung ( 16/7417) vorgelegt hat. Außerdem soll die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren das so genannte Fahrlehrergesetz auf vorhandene Inländerdiskriminierung überprüfen.
Die Bundesregierung lehnt die Forderung der Länderkammer nach einer Vorlage der nötigen Dokumente zur Anerkennung der ausländischen Fahrlehrererlaubnis in Deutschland in deutscher Sprache ab, da sie "die Fragestellung, wie mit fremdsprachigen Antragsunterlagen umzugehen ist, nur unvollständig löst". Es bleibe weiterhin unklar, wie mit fremdsprachigen Antragsunterlagen ohne Beifügung der notwendigen Übersetzungen zu verfahren sei. Eine Inländerdiskriminierung habe außerdem bei der vom Bundesrat erbetenen Prüfung nicht festgestellt werden können, so die Bundesregierung.
Mit dem "Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes" ( 16/7080) soll dieses an EU-Vorgaben angepasst werden. Darin wird geregelt, was Fahrlehrer, die ihre Fahrlehrerbefugnis im EU-Ausland oder in einem Land, das zum EU-Wirtschaftraum gerechnet wird, abgelegt haben, vorweisen können müssen, um in Deutschland als angestellter oder selbstständiger Fahrlehrer arbeiten zu können. "Der Gesetzentwurf enthält allgemeine Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Wirkung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Befähigung zur Fahrschülerausbildung, zu den vorzulegenden Unterlagen für die Anerkennung der Befähigungsnachweise sowie der Nachweise über die Zuverlässigkeit und die geistige und körperliche Eignung der Bewerber", schreibt die Bundesregierung. Außerdem wird gesetzlich fixiert, dass die ausländischen Fahrlehrer über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen müssen.
Die Richtlinie des europäischen Parlaments (2005/36/EG), in der die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Ländern erworben worden sind, neu geregelt wird, hätte bereits bis zum 20. Oktober dieses Jahres in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.
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