Berlin: (hib/HLE) Der Zugang zu kinderpornographischen Internet-Angeboten soll erschwert werden. Vermittler von Internet-Zugängen sollen daher zur Sperrung von Seiten mit kinderpornographischen Inhalten verpflichtet werden, heißt es in einem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD ( 16/12850) zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen, der am Mittwochnachmittag im Bundestag beraten wird. Danach werden Diensteanbieter, die ein Kommunikationsnetz für mindestens 10.000 Teilnehmer betreiben, verpflichtet, die vom Bundeskriminalamt (BKA) in einer Sperrliste aufgeführten Internetseiten zu sperren. Staatliche Einrichtungen wie Behörden, Bibliotheken, Universitäten und Schulen sind von dem Gesetz nicht betroffen. Mit der Zahl von mindestens 10.000 Teilnehmern soll auch sichergestellt werden, dass nicht zu viele Unternehmen Zugang zur Sperrliste erhalten. Die Sperrungen müssten unverzüglich ergriffen werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden, heißt es in dem Entwurf. Die Frist wurde deshalb so kurz gewählt, weil kinderpornographische Telemedienangebote sehr schnell die Adressen wechseln würden. Das BKA ist nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, die Sperrliste laufend zu aktualisieren. Andere als kinderpornographische Seiten sollen nicht gesperrt werden dürfen. Eine Ausweitung auf andere Zwecke sei nicht beabsichtigt, heißt es im Entwurf.
Wenn Internet-Nutzer versuchen sollten, gesperrte Seiten aufzurufen, sollen sie auf eine Seite mit einer Stoppmeldung umgeleitet werden. Dort werde über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die Diensteanbieter sollen verpflichtet werden, dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Zahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote zu übermitteln. Wie die Zugangsvermittler die Sperrungen technisch durchführen, soll ihnen überlassen bleiben. Das Gesetz sei vor diesem Hintergrund "technologieneutral", heißt es in der Begründung des Entwurfs.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichne seit Jahren einen Anstieg bei Besitz, Beschaffung und Verbreitung von Kinderpornographie. Die Zahl der Fälle sei von 7.318 (2006) auf 11.357 (2007) gestiegen. Dies entspreche einer Steigerung von 55 Prozent, schreiben die Fraktionen in der Begründung des Entwurfs. Bei der Besitzverschaffung von Kinderpornographie über das Internet sei sogar ein Zuwachs von 111 Prozent festzustellen. Bilder im Internet würden zunehmend Gewaltausübungen gegen Kleinkinder zeigen, die schwer missbraucht würden. "Insgesamt ist eine Tendenz zu immer jüngeren Opfern zu erkennen", so die Koalitionsfraktionen. Die Dimension der Verbreitung der Kinderpornographie werde an der Zahl der Beschuldigten deutlich, die allein in einem Ermittlungskomplex ("Operation Himmel") bei über 12.000 gelegen habe. Staaten, die den Zugang zu Seiten mit kinderpornographischen Inhalten gesperrt hätten, hätten damit täglich zehntausende von Zugriffen verhindert. Zum Beispiel würden in Norwegen täglich 15.000 bis 18.000 Zugriffe durch Sperrungen von Seiten verhindert. In Schweden seien es 50.000.
Gegen Kinderpornographie müsse mit allen Mitteln vorgegangen werden, fordern Union und SPD. Vielen Staaten gelinge es jedoch nicht, Betreiber kinderpornographischer Seiten haftbar zu machen oder ihnen die Plattform zu entziehen. Auch in Deutschland führe die Rechtslage dazu, dass kinderpornographische Webseiten leichter zu erreichen seien als in anderen Ländern. "Das kann nicht hingenommen werden", schreiben die Fraktionen. Die deutsche Internetwirtschaft engagiere sich zwar seit Jahren schon bei der Bekämpfung der Kinderpornographie, aber die Maßnahmen würden nicht ausreichen. In einem ersten Schritt sei daher im März 2009 eine Vereinbarung mit fünf großen Diensteanbietern abgeschlossen worden. Die Anbieter verpflichteten sich, Seiten mit kinderpornographischem Inhalt zu sperren. Als zweiter Schritt solle jetzt mit dem Gesetz die Mitwirkung der Zugangsvermittler gesetzlich abgesichert werden. Der Gesetzentwurf führe aber nicht zu einer Haftung der Zugangsvermittler, falls der Zugang zu kinderpornographischen Inhalten trotz Sperrmaßnahmen möglich bleibe.
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