Schon die geltende Verfassung eröffne ein Zusammenwirken von Bund und Ländern im Bildungsbereich, heißt es in der Antwort weiter. Auf dem Gebiet der Forschungsförderung könne der Bund Vorhaben zusammen mit den Ländern auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen oder allein finanzieren. Dies gelte auch für die Förderung der Wissenschaften an Hochschulen. In Bildungsbereichen, in denen der Bund keine Zuständigkeiten hat beziehungsweise nur über eingeschränkte Gesetzgebungskompetenzen verfügt, könne er mit den Ländern zur Feststellung der Leistungsfähigkeit im Bildungswesen auf Grund von Vereinbarungen zusammenwirken.
Darüber hinaus kann der Bund, soweit er über Gesetzgebungskompetenzen verfügt, den Ländern der Vorlage zufolge Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen gewähren. Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform II sei zudem unter bestimmten Voraussetzungen für den Bund die Möglichkeit geschaffen worden, auch dann Finanzhilfen zu gewähren, wenn er auf dem Gebiet nicht über eine Gesetzgebungskompetenz verfügt.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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