In ihrer Kleinen Anfrage betonten die Abgeordneten, dass es juristisch umstritten sei, inwieweit Grenzschutzbeamte in von Frontex koordinierten Einsätzen in internationalen Gewässern an das sogenannte Zurückweisungsverbot der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) beziehungsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebunden sind. Während bei der GFK die extraterritoriale Wirkung nach Auffassung der Bundesregierung umstritten sei, werde sie im Rahmen der EMRK allgemein anerkannt.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort erläutert, ist in Punkt 1.2. der Leitlinien der Grundsatz der Nichtzurückweisung angesprochen, ”wie er ausdrücklich in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Antifolterkonvention verankert ist“ und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte abgeleitet wird. Aufgrund seiner Stellung in den allgemeinen Grundsätzen der Frontex-Leitlinien erstrecke sich das Zurückweisungsverbot aus Sicht der Bundesregierung ”auf alle Maßnahmen im Rahmen von Frontex-Einsatzmaßnahmen auf See“.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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