Es sei derzeit nicht vorgesehen, die im Gemeinschaftsrecht festgelegte Null-Toleranz-Regelung zu ändern, schreibt die Regierung. Nach den ihr vorliegenden Informationen plane die Kommission einen Vorschlag für ein gemeinschaftlich einheitliches Probenahme- und Nachweisverfahren. Dieser werde dann von der Bundesregierung geprüft, die eine europäische Lösung für geeigneter hält als eine nationale Regelung.
Gleichzeitig weist die Regierung darauf hin, dass die Entwicklung auf den Weltmärkten den Nachweismöglichkeiten für GVOs in der EU vorauslaufe. Die Erfahrung habe gezeigt, dass nicht sichergestellt werden könne, dass den Überwachungsbehörden für alle möglicherweise in einer Lieferung aus Drittstaaten enthalten GVO Nachweisverfahren zur Verfügung stünden.
Auf die Frage, was geschieht, wenn sich ein bereits eingeführter nicht zugelassene GVO als gesundheitlich bedenklich erweise, antwortet die Regierung, dass dies von der konkreten Ausgestaltung der Neuregelung und dem jeweiligen Sachverhalt im Einzelfall abhänge. Nach gegenwärtiger Rechtslage bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn jemand infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhten, einen Schaden erleiden würde und zwar auch dann, wenn der Verursacher alle Vorschriften eingehalten hätte. Kämen mehrere Verursacher in Betracht, so wäre jeder für die Beeinträchtigung verantwortlich, schreibt die Regierung. Neben dem Gentechnikgesetz sei grundsätzlich auch eine Haftung nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB und nach dem Produkthaftungsgesetz möglich.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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