Abgeordnete des Bundestages genießen Immunität, was sie vor Strafverfolgung schützt. Die Polizei darf nur wegen einer mutmaßlichen Straftat ermitteln und einen Parlamentarier verhaften, wenn der Bundestag dem zustimmt und die Immunität aufhebt, es sei denn, er wird unmittelbar oder am Tag nach der Tat festgenommen.
Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens muss der Bundestag zustimmen. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen. Die Immunität des Abgeordneten wird durch die Indemnität ergänzt.