DNA-TEST
Bestimmungen für Migranten stoßen auf Kritik
Beim Stichwort Gendiagnostik denkt man zuerst an Untersuchungen, mit denen Veränderungen des Erbguts erkannt werden sollen - also an Krankheiten beziehungsweise deren Diagnose oder Therapie. Ein ganz anderer Anwendungsbereich des neuen Gendiagnostikgesetzes (GenDG) sorgt derweil für Diskussionen. Paragraph 7 des Gendiagnostikgesetzes regelt, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung vorgenommen werden dürfen, wie beispielsweise Tests, bei denen eine Vaterschaft festgestellt werden soll. Grundsätzlich möchte der Gesetzgeber dafür vorschreiben, dass solche Tests nur gemacht werden dürfen, wenn die Person, dessen Probe untersucht wird, von der Untersuchung weiß und ihr zugestimmt hat.
Unter Absatz 8 finden sich in dem neuen Gesetz allerdings besondere Vorschriften: Andere Regeln gelten für Ausländer, die sich an deutschen Auslandsvertretungen genetischen Tests unterziehen, um nachzuweisen, dass sie mit in Deutschland lebenden Personen auch wirklich verwandt sind, um Pässe oder Visa zu erhalten. Da es in vielen Ländern beispielsweise in Afghanistan oder Birma kein Personenstandsregister gibt oder dort ausgestellte Urkunden von deutschen Behörden nicht anerkannt werden, wird für den Nachweis der biologischen Abstammung ein DNA-Test gefordet. Diese dort getesteten Personen sollen dem GenDG nach aber nicht die Möglichkeit haben, das Testergebnis nicht anzuerkennen. Auch das ansonsten im Gesetz verbriefte Recht, über mögliche gesundheitliche Risiken aufgeklärt zu werden, soll in diesem Zusammenhang nicht gelten. Denn solche Untersuchungen, also Abstriche in der Mundschleimhaut, argumentiert der Gesetzgeber, würden kein gesundheitliches Risiko bergen.
Verbände wie Pro Asyl, das Gen-ethische Netzwerk und der Deutsche Anwaltverein kritisieren die geplanten Regelungen. Sie sehen sowohl den Schutz der Persönlichkeitsrechte, als auch insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zudem kritisieren sie, dass "die Ergebnisse der DNA-Tests an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden dürfen", obwohl gerade die Nutzung von genetischen Daten durch die Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich nicht Gegenstand des Gesetzes sein soll.