Der Wehrbeauftragte wird von den Bundestagsabgeordneten in geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Er ist weder Mitglied des Bundestages noch ein Beamter - er nimmt eine besondere Stellung ein:
Der Wehrbeauftragte ist "zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle" über die Streitkräfte tätig. So steht es im Grundgesetz.
Seine genauen Aufgaben und Befugnisse legt das Wehrbeauftragtengesetz fest. Hier sind vor allem zwei Anlässe genannt, aus denen der Wehrbeauftragte tätig wird: auf Weisung des Bundestages oder Verteidigungsausschusses und aufgrund von Hinweisen, die auf eine Verletzung von Grundrechten der Soldaten oder von Grundsätzen der Inneren Führung schließen lassen.
Der Wehrbeauftragte ist dem Bundestag zugeordnet, um ihn bei der parlamentarischen Kontrolle der Bundeswehr zu unterstützen. Er untersteht somit seinen Weisungen und hat ihm gegenüber klar definierte Pflichten.
So muss der Wehrbeauftragte auf Weisung des Parlaments oder des Verteidigungsausschusses kritische Vorgänge in der Bundeswehr prüfen und über seine Ergebnisse Bericht erstatten.
Darüber hinaus muss er jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht über seine Tätigkeit abgeben. Zu seinen Pflichten gehört es auch, auf Verlangen des Parlaments oder des Verteidigungsausschusses im Bundestag anwesend zu sein.
Seit dem Amtsantritt des ersten Wehrbeauftragten im Jahr 1959 kam bisher keine Weisung vom Bundestag. Erst 25 Weisungen kamen vom Verteidigungsausschuss. Der Wehrbeauftragte arbeitet also hauptsächlich aus eigener Entscheidung.
Er überprüft Vorgänge innerhalb der Bundeswehr, die den Verdacht wecken, dass sie beispielsweise die Menschenwürde, die Meinungsfreiheit oder den Rechtsschutz von Soldaten unrechtmäßig einschränken.
Besondere Vorkommnisse, die Anlass zur Überprüfung geben, können dem Wehrbeauftragten bei Truppenbesuchen, durch Pressemeldungen, durch Mitteilungen von Mitgliedern des Bundestages oder durch Eingaben von Soldaten bekannt werden.
Neben der Kontrollfunktion übernimmt der Wehrbeauftragte noch eine weitere wichtige Aufgabe. Er ist der Ombudsmann der Streitkräfte und damit Ansprechpartner für alle Soldatinnen und Soldaten, vom Grenadier bis zum General. Ohne Einhaltung des Dienstweges kann sich jeder einzelne Soldat direkt an den Wehrbeauftragten wenden. Er kann ihm alles vortragen, was er als falsch oder ungerecht empfindet. Die Eingaben können somit die gesamte Bandbreite des militärischen Alltags umfassen. Dies können dienstliche, soziale und auch persönliche Probleme sein.
Die Eingabe muss nicht von dem Soldaten persönlich kommen. Auch Kameraden, Vertrauenspersonen oder Familienangehörige können sich zu Gunsten eines Soldaten an den Wehrbeauftragten wenden. Der Betroffene wird dann aber vor dem Tätigwerden des Wehrbeauftragten um sein Einverständnis gebeten.
Um seine verfassungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, ist der Wehrbeauftragte befugt, Informationen einzuholen und Anregungen zu geben. Er hat das Recht, das Bundesministerium der Verteidigung und alle dazugehörigen Dienststellen und Personen zu kontrollieren.
Außerdem hat der Wehrbeauftragte Anspruch auf Amtshilfe. Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Untersuchungen zu unterstützen.
Bei seiner Arbeit kann der Wehrbeauftragte auf verschiedene Informationsrechte und -quellen zurückgreifen.
Er hat ein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht gegenüber dem Verteidigungsminister und dessen unterstellten Dienststellen.
Er kann sowohl den Einsender einer Beschwerde als auch Zeugen persönlich anhören.
Der Wehrbeauftragte darf zu jeder Zeit ohne vorherige Anmeldung Truppen, Stäbe, Einrichtungen und Verwaltungsstellen der Bundeswehr besuchen.
Er hat die Möglichkeit, Berichte über die Disziplinargewalt in den Streitkräften anzufordern und kann straf- oder disziplinargerichtlichen Verfahren beiwohnen.
Hat der Wehrbeauftragte einen Mangel oder fehlerhaftes Verhalten festgestellt, kann er die zuständigen Stellen bitten, Regelungen zu treffen um zukünftige Wiederholungen zu vermeiden.
Um ein Straf- oder Disziplinarverfahren anzuregen, kann er einen Vorgang der zuständigen Stelle zuleiten.
Die Anregungen des Wehrbeauftragten sind keine Weisungen oder Befehle. Sein Einfluss ist aber nicht zu unterschätzen. Die Praxis zeigt, dass bereits die Existenz einer unabhängigen Petitionsinstanz, die jeder Soldat anrufen kann, eine positive Wirkung auf das Führungsverhalten hat.