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Anlage 5
Richtlinien für Aussprachen zu Themen von
allgemeinem aktuellen Interesse
I. Voraussetzungen der
Aktuellen Stunde
- Eine Aktuelle Stunde (§ 106) findet statt, wenn sie
a) im Ältestenrat vereinbart wurde,
b) von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages zu der Antwort der Bundesregierung auf
eine mündliche Anfrage oder
c) unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten
Frage von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages
verlangt wird.
- a) Die Aussprache nach I. 1.b) muß unmittelbar nach
Schluß der Fragestunde verlangt und durchgeführt
werden.
b) Das Verlangen auf eine Aussprache [I. 1. c)] ist dem
Präsidenten unter Angabe des Themas bis spätestens 12.00
Uhr des Vortages vorzulegen. Ist die Tagesordnung bereits verteilt,
wird ihre Ergänzung durch den Präsidenten
mitgeteilt.
II. Rangfolge der
Aussprache
- An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine
Aussprache durchgeführt.
- Ist eine Aussprache vereinbart worden [I. 1.a)], kann eine
weitere Aussprache für diesen Sitzungstag nicht verlangt
werden.
- Eine Aussprache, die unabhängig von einer für die
Fragestunde eingereichten Frage verlangt wird [I. 1. c)], wird auf
den nachfolgenden Sitzungstag vertagt, wenn für einen
Sitzungstag eine Aussprache zu der Antwort der Bundesregierung auf
eine mündliche Anfrage [I. 1. b)] verlangt wird. Die vertagte
Aussprache geht dann den anderen Möglichkeiten zur Aussprache
vor.
III. Dauer und
Redeordnung der Aussprache
- (1) Die Aussprache dauert höchstens eine Stunde.
Sprechen weniger Mitglieder einer Fraktion, als aus deren Mitte das
Wort erhalten können, verkürzt sich die Aussprache um die
ihnen zustehende Redezeit.
(2) Die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder
ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit bleibt
unberücksichtigt. Überschreitet die von Mitgliedern der
Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in
Anspruch genommene Redezeit dreißig Minuten, so
verlängert sich die Dauer der Aussprache um dreißig
Minuten.
(3) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder
einer ihrer Beauftragten nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer der
Aussprache oder in der Aussprache so spät das Wort, daß
eine Erwiderung von fünf Minuten nicht mehr möglich ist,
so erhält auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden
fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages erneut je ein
Sprecher der Fraktionen das Wort. Bei einer Aussprache auf
Verlangen erhält als erster Redner eines der Mitglieder des
Bundestages das Wort, die die Aussprache verlangt haben [I. 1.b)
und c)].
- (1) Der einzelne Redner darf nicht länger als fünf
Minuten sprechen. Spricht ein Redner kürzer als fünf
Minuten, verkürzt sich die Aussprache um die nicht in Anspruch
genommene Redezeit.
(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder
einer ihrer Beauftragten länger als zehn Minuten, so findet
§ 44 Abs. 3 Anwendung.
- Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit
der Maßgabe, daß die Aussprache von einem der
Mitglieder eröffnet wird, die die Aussprache verlangt
haben.
- Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
Weitere Informationen
Informationsmaterial
- Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages