Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung
hält die Generalunternehmerhaftung für
Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe angesichts der sehr
geringen Zahl aufgetretener Fälle für nicht zufrieden
stellend. Damit allein sei der bei den Untenehmen der Bauwirtschaft
auftretende Verwaltungsaufwand nicht zu rechtfertigen, heißt
es in einem ersten Bericht der Regierung an die gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes über die Erfahrungen mit
entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches (
15/4599). Vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004
seien acht Haftungsbescheide erlassen worden, von denen fünf
wieder aufgehoben wurden und zwei noch rechtsanhängig seien.
Bestandskräftig geworden sei ein Bescheid über 2.000
Euro. Die Verbände der Bauwirtschaft klagten über hohen
Verwaltungsaufwand bei ihren Mitgliedsbetrieben. Die Regierung
erwartet jedoch, dass die Regelungen zur Generalunternehmerhaftung
präventive Wirkungen entfalten. Zwar sei nicht in Zahlen
belegbar, in welchem Umfang die Haftung zur Beitragsehrlichkeit in
der gesetzlichen Sozialversicherung und damit zur Bekämpfung
illegaler Beschäftigung beitrage. Die Erfahrung der
Beteiligten, dass Hauptunternehmer dazu veranlasst würden,
Nachunternehmer einzusetzen, die in der Vergangenheit ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber den
Sozialversicherungsträgern nachgekommen seien, zeige jedoch,
dass die Regelung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung entgegenwirken kann. Die Bundesregierung will
den Bericht nach eigenen Angaben zum Anlass nehmen, mit allen
Verfahrensbeteiligten Handlungsalternativen zu erörtern, vor
allem ob und wie die Wirksamkeit der Haftung verbessert werden
kann. Dazu würden mit den Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes und den Spitzenverbänden der Krankenkassen
Gespräche aufgenommen, um zu prüfen, ob durch
Änderungen des Verwaltungsverfahrens oder gesetzliche
Modifizierungen der gewünschte Erfolg erreicht werden kann.
Die Vorschriften über Generalunternehmerhaftung für
Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe waren zum 1. August
2002 in Kraft getreten. Dadurch sollte der General- oder
Hauptunternehmer veranlasst werden, dafür zu sorgen, dass der
Nachunternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen
Zahlungspflichten nachkommt. Wenn ein Nachunternehmer oder ein von
ihm beauftragter Verleiher trotz Mahnung und Fristablaufs die
Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer nicht
zahlt, haftet der Generalunternehmer dafür.
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Michael Klein, Dr. Volker Müller,
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