Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat will das Finanzausgleichsgesetz dahingehend ändern, dass Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die neuen Bundesländer jeweils am 15. des Monats und nicht wie bisher am 15. des letzten Monats im Quartal überwiesen werden. In ihrem Entwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ( 15/4739) erinnert die Länderkammer daran, dass die Zuweisung dieser Gelder an die neuen Länder im Hartz-VI-Gesetz geregelt worden sei. Damit solle ein Ausgleich für Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in Ostdeutschland gewährt werden. Träger diese Sonderlasten seien die Landkreise und die kreisfreien Städte, bei denen die Lasten durch das jeweils am Monatsanfang auszuzahlende Arbeitslosengeld II an die im Vergleich zu den alten Ländern hohe Zahl der Empfänger anfallen. Ohne die Gesetzesänderung würden die Zuweisungen erst am 15. des letzten Monats eines Quartals an die kommunalen Träger ausgezahlt. Deren finanzielle Lage lasse jedoch keine längere Vorfinanzierung dieser Lasten aus eigenen Mitteln zu, argumentiert der Bundesrat.
Die Bundesregierung hat die Initiative in ihrer Stellungnahme abgelehnt. Bundesergänzungszuweisungen seien Teil des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und würden seit ihrer Einführung 1970 jeweils am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember ausgezahlt. Eine Sonderstellung eines Teils dieser Zuweisungen gegenüber den anderen könne nicht gerechtfertigt werden, heißt es zur Begründung. Die Länder hätten bei der Einführung dieser Zuweisungen Ende 2003 die Praxis der Auszahlungstermine nicht in Frage gestellt, betont die Regierung.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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