Berlin: (hib/BOB) "Stalking"-Opfer, die
unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung
leiden, sollen besser strafrechtlich geschützt werden. Dazu
hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf (
16/1030) vorgelegt. Spezifische
Straftatbestände gegen die schwere Belästigung sollen
eingeführt werden. Durch eine Ergänzung des Haftgrundes
der Wiederholungsgefahr solle die Möglichkeit geschaffen
werden, eine "Deeskalationshaft" gegen gefährliche
Stalking-Täter anzuordnen. In jüngerer Zeit, so
argumentiert die Länderkammer, seien massive Fälle
aufgetreten, in denen die Opfer aufgrund des vom Täter in Gang
gesetzten Terrors in ihrer Lebensführung schwerwiegend
beeinträchtigt worden seien. Sie hätten ihre Wohnung nur
noch selten und unter Schutzvorkehrungen verlassen können. Es
habe Fälle gegeben, wo Stalking-Opfer ihre Arbeitsstelle und
sogar den Wohnsitz wechseln mussten. In besonders tragischen
Fällen seien Fälle mit tödlichem Ausgang bekannt
geworden. Der Bundesrat argumentiert, das geltende Strafrecht biete
den Opfern nur eingeschränkten Schutz. Im Strafgesetzbuch
solle deshalb eine Vorschrift eingefügt werden, die jenen, die
einen Menschen in seiner Lebensgestaltung erheblich
beeinträchtigen, diesen nachhaltig belästigen, indem er
ihm körperlich nachstellt oder ihn beispielsweise telefonisch
oder per Brief verfolgt oder andere, ebenso schwerwiegende
Handlungen vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. Wenn der Täter das Opfer oder einen Angehörigen
körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, soll er mit
bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können. Verursacht der
Täter den Tod des Opfers oder eines anderen Menschen, so soll
das Gericht auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren erkennen,
so die Länderkammer. Die Bundesregierung teilt dazu mit, sie
habe einen eigenen Gesetzentwurf (
16/575) zur Strafbarkeit beharrlicher
Nachstellungen vorgelegt. Ihr Entwurf beschränke sich auf
einen Katalog konkretisierter Taten und verzichte auf eine so
genannten Deeskalationshaft. Sie wiederholt ihre Mitte März
vorigen Jahres gemachten Feststellung, das an sich zu
begrüßende Ziel, dass der Schutz von Opfern beharrlicher
Nachstellungen verbessert werden müsse, könne durch den
Gesetzentwurf des Bundesrates nicht erreicht werden, weil die
vorgeschlagenen Regelungen verfassungsrechtlich bedenklich
seien.