Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung
hält es für gerechtfertigt, dass eheähnliche
Lebenspartner von Langzeitarbeitslosen finanziell herangezogen
werden können. Zwar gebe es keine Verpflichtung zum
gegenseitigen Einstehen, wie sie für die Ehe begründet
sei, heißt es in der Antwort (
16/1412) auf eine Kleine Anfrage (
16/1328) der Fraktion Die Linke. Gleichwohl
unterschieden sich eheähnliche Gemeinschaften in ihren
Lebensumständen nicht von Ehegatten und dürften "daher
hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht besser gestellt
werden als jene". Da bei Ehegatten das Einkommen und Vermögen
des jeweils anderen angerechnet werde, müsse dies auch
für Partner in eheähnlichen Gemeinschaften gelten. Die
Regierung führt aus, sie lege für die Definition der
eheähnlichen Gemeinschaft die Kriterien des
Bundesverfassungsgerichts zugrunde. Danach sind eheähnliche
Gemeinschaften auf Dauer angelegt und die Bindungen beider Partner
so eng, "dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und
Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann". Der "innere
Wille, füreinander einstehen zu wollen", könne sich
"insbesondere aus der Dauer des Zusammenlebens ergeben, ferner
daraus, dass die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
dass sie Kinder und Angehörige im gemeinsamen Haushalt
versorgen oder dass sie befugt sind, über Einkommen und
Vermögensgegenstände des anderen Partners verfügen".
Weiter heißt es, zur Behandlung von Bedarfsgemeinschaften
gebe es Hinweise der Bundesagentur für Arbeit. Diese
enthielten eine Definition von ehelichen Gemeinschaften
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der
ergänzenden Rechtssprechung des Bundessozialgerichts. Ferner
verweist die Regierung auf den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung
der Grundsicherung für Arbeitssuchende (
16/1410), mit dem die Kriterien für das
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft präzisiert werden sollen.
Danach soll der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht
mehr vorkommen. "Stattdessen kommt es allgemein darauf an, dass die
Partner Verantwortung füreinander tragen wollen", heißt
es. Davon soll unter anderem dann ausgegangen werden, wenn Partner
länger als ein Jahr zusammenleben.