Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung
beschreibt in ihrer Antwort (
16/5358) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
16/5162), welche bürokratischen Pflichten
ein Unternehmensgründer zu erledigen hat. So müsse die
Gründung eines Unternehmens bei der zuständigen
Behörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung angemeldet werden.
Dazu sei es notwendig, ein Formular auszufüllen. Werden
Arbeitnehmer beschäftigt, sei bei der örtlichen Agentur
für Arbeit eine Betriebsnummer zu beantragen. Zudem
müssten die Beschäftigten bei der Krankenkasse zur
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei der
Berufsgenossenschaft zur Unfallversicherung angemeldet werden.
Dabei handele es sich jeweils um ein Formular, wobei diese
Vorgänge üblicherweise von den Kommunen übernommen
würden. Die Anzeige des Gewerbes werde auch an das Finanzamt
weitergeleitet. Falls notwendig, sei auch eine Eintragung bei der
jeweils zuständigen Berufskammer erforderlich, heißt es
weiter. Werden so genannte erlaubnispflichtige Gewerbe
ausgeübt, könnten weitere Anträge erforderlich
werden, schreibt die Regierung. Einzelkaufleute, Personen- und
Kapitalgesellschaften seien darüber hinaus verpflichtet, sich
in das Handelsregister eintragen zu lassen, wobei dies seit diesem
Jahr grundsätzlich nur noch elektronisch geschehe. In einigen
Bundesländern würden Unternehmen bereits mit einem
einzigen Digitalformular gemeldet, dessen Daten zum Beispiel an
einen Zentralserver übertragen werden, auf den alle im
Gründungsprozess beteiligten Behörden direkten Zugriff
haben, sodass weitere Formulare nicht mehr ausgefüllt werden
müssen. Wie es in der Antwort weiter heißt, liegen der
Bundesregierung zu den durchschnittlichen Kosten sowie zur
Bearbeitungsdauer keine statistischen Daten vor.
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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