Berlin: (hib/MPI) Der Ausschuss für
Arbeit und Soziales befasst sich am Montag, den 11. Februar, in
einer öffentlichen Anhörung mit der Überlastung der
Arbeits- und Sozialgerichte. Die Sachverständigen sollen in
der Zeit von 12 bis 13 Uhr im Sitzungssaal 4.900 im
Paul-Löbe-Haus zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (
16/7716) Stellung nehmen. Als Experten geladen
sind Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände (BDA), des Deutschen Gewerkschaftsbundes
(DGB), des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, des Deutschen
Sozialgerichtstages, des Sozialverbandes VdK Deutschland und des
Sozialverbandes Deutschland (SoVD). Als Einzelsachverständige
kommen unter anderen Professor Rainer Schlegel, Richter am
Bundessozialgericht Kassel, und der Präsident des
Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen, Jürgen Brand,
hinzu. Die Regierung will mit ihrem Gesetzentwurf das
sozialgerichtliche Verfahren straffen. Unter anderem sollen die
inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der
Prozessbeteiligten verschärft werden. Bei mehr als 20
Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme
betreffen, soll das Sozialgericht einen Musterprozess ansetzen
dürfen und dann über die einzelnen Verfahren durch
Beschluss entscheiden, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zum
Musterprozess gibt. Für Landessozialgerichte soll eine
erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren
eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben und
in denen die Sozialgerichte keine endgültig Streit
schlichtende Instanz darstellen. Außerdem ist vorgesehen, den
Schwellenwert zur Berufung für natürliche Personen auf
750 Euro und für juristische Personen auf 10.000 Euro zu
erhöhen, heißt es zur Begründung. Bei den
arbeitsgerichtlichen Verfahren will die Bundesregierung die
Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden stärken. So
sollen ehrenamtliche Richter etwa bei der Verwerfung einer
unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen werden. Zudem
soll über die nachträgliche Zulassung einer
Kündigungsschutzklage nicht mehr in einem separaten Verfahren,
sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess
entschieden werden. Arbeitnehmer können nach dem Willen der
Regierung ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben,
in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten. Dies komme
vor allem Außendienstmitarbeitern zu Gute, die ihre
Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung
erbringen.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Götz Hausding, Claudia Heine,
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