Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Verkauf von Baugrundstücken keine "Beschaffung" im Sinne des Vergaberechts ist. In ihrer Antwort ( 16/8292) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 16/8124) heißt es, in solchen Fällen liege der für eine Ausschreibung erforderliche Beschaffungscharakter nicht vor. Die Regierung distanziert sich damit von der vergaberechtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dieses habe im vergangenen Jahr unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschiede, dass die Regeln über die Vergabe von Bauaufträgen auch dann einzuhalten seien, wenn der öffentliche Eigentümer des Geländes und die betreffende Gemeinde bei der Vermarktung zusammenarbeiten oder ein Durchführungsvertrag im Sinne des Baugesetzbuchs abgeschlossen wird.
Gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Baurecht hält die Regierung nicht für erforderlich, weil die vergaberechtliche Problematik durch Klarstellungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgegriffen werden solle. Während das Vergaberecht Einkaufsvorschriften enthalte, um den Bedarf der öffentlichen Hand gegen Entgelt zu decken, richte sich der Verkauf von Grundstücken ausschließlich nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Bundesregierung habe die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes und die darauf resultierenden rechtlichen Unklarheiten zum Anlass genommen, im Rahmen der laufenden Vergaberechtsnovelle Klarstellungen in einzelnen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbedingungen vorzuschlagen.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
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