Berlin: (hib/VOM) Der Finanzausschuss hat
am Mittwochvormittag Änderungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) empfohlen, die zu einem besseren Schutz von
Immobiliendarlehensnehmern vor Zwangsvollstreckung führen
sollen. Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
wird der Entwurf der Bundesregierung für das
Risikobegrenzungsgesetz (
16/7438,
16/7718) entsprechend erweitert. Der Bundestag
will das Gesetz am Freitag zusammen mit dem Gesetz zur
Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen
(
16/6311,
16/6648) in zweiter und dritter Lesung
verabschieden, das der Ausschuss ebenfalls in geänderter
Fassung annahm. Das Risikobegrenzungsgesetz lehnte die FDP-Fraktion
ab, während sich die Linksfraktion und Bündnis 90/Die
Grünen enthielten. Das Gesetz zur Modernisierung der
Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen nahm der Ausschuss
gegen das Votum der FDP und der Linksfraktion bei Enthaltung von
Bündnis 90/Die Grünen an. Anlass für die
Änderungen des BGB zum Schutz von Baudarlehensnehmern waren in
der Öffentlichkeit bekannt gewordene Fälle von
Zwangsversteigerungen, nachdem Banken die Kredite an
Finanzinvestoren weiterverkauft hatten. Nun ist vorgesehen, dass
Immobiliendarlehensverträge erst dann gekündigt werden
dürfen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit
mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrages des Darlehens im Verzug
ist. Damit werde die Rückstandsquote so festgelegt,
heißt es in dem Änderungsantrag der Koalition, dass "bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen" ein Rückstand von
etwa einem halben Jahr zur Verzugskündigung ausreicht. Bislang
sei es so gewesen, dass der Darlehensgeber schon bei geringem
Zahlungsverzug "sachlich unzutreffend" einen
"Vermögensverfall" angenommen und versucht habe, den
Darlehensvertrag außerordentlich zu kündigen und auch
bei geringem Zahlungsrückstand die Vollstreckung einzuleiten.
Unverändert bestehen bleibt jedoch die Möglichkeit, den
Vertrag wegen einer wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Schuldners oder einer
wesentlichen Wertminderung des sichernden Grundstückes und
darauf beruhender "Ausfallgefahr" zu kündigen. Darüber
hinaus soll der Kunde künftig darüber unterrichtet werden
müssen, dass Forderungen aus einem Baudarlehensvertrag
abgetreten werden können oder das Vertragsverhältnis
insgesamt übertragen werden kann. Läuft die vereinbarte
Zinsbindung aus oder wird die Rückzahlungsforderung
fällig, muss er drei Monate zuvor informiert werden. Bei
Abtretungen oder Übertragungen des Vertrages muss er erfahren,
wer der neue Gläubiger oder Vertragspartner ist. Künftig
soll ausgeschlossen sein, dass die Grundschuld sofort und fristlos
gekündigt werden kann. Vielmehr soll die Kündigung nur
mit einer Frist von sechs Monaten möglich sein. Im
Übrigen zielt das Risikobegrenzungsgesetz darauf ab,
unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren zu
erschweren oder zu verhindern. Dabei geht es vor allem um das
abgestimmte Verhalten von Investoren (acting in concert).
Während sich die Koalitionsfraktionen zufrieden mit dem Gesetz
zeigten, sprach die FDP von einem "Investitionsbegrenzungsgesetz".
Die FDP nannte den Kompromiss zu den Kreditverträgen "keine
schlechte Lösung" verwies aber auf ihren eigenen Antrag (
16/8548), der im Ausschuss ebenso wenig eine
Mehrheit fand wie Anträge der Linksfraktion (
16/8182) und der Grünen (
16/5595). Die Linke monierte, dass der Wechsel
des Darlehensgebers nicht von der Zustimmung des Darlehensnehmers
abhängig gemacht wird. Für die Grünen geht "vieles
in die richtige Richtung", an einigen Stellen sei die Koalition
aber nicht weit genug gegangen. Ziel des Gesetzes zur
Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen
ist es, die Bereitstellung von Wagniskapital für junge,
technologieorientierte Unternehmen unter anderem durch
Beteilungsgesellschaften steuerlich zu fördern. Voraussetzung
ist, dass die Gesellschaften in Unternehmen investieren, die zum
Zeitpunkt des Beteilungserwerbs nicht älter als zehn Jahre
sind und deren Eigenkapital nicht höher als 20 Millionen Euro
ist. Die Mindestbeteiligung an einer
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Ausschuss von 50.000
Euro auf 25.000 Euro reduziert. Für "business angels", das
sind engagierte, vermögende Einzelpersonen, die ein junges
Unternehmen fördern, soll es einen
Veräußerungsfreibetrag von 200.000 Euro geben. Der
Freibetrag greift, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt des Verkaufs
innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens drei und
höchstens 25 Prozent, höchstens aber zehn Jahre lang, an
einem jungen Unternehmen beteiligt war. FDP und Grüne waren
der Meinung, mit diesem Gesetz werde "zu kurz" gesprungen, die
Förderung sei unzureichend. Aus Sicht der Linken ist die
Chance, stärker regulierend einzugreifen, nicht genutzt
worden.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
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