Berlin: (hib/MIK) Laut Urteil des Bundesfinanzhofes bietet das geltende Gewerbesteuergesetz keine Handhabe, in Fällen von Windenergieanlagenbetreibern, die mehrere Betriebsstätten haben, den Gewerbesteuermesssatz abweichend von den allgemeinen Grundsätzen zu zerlegen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/10099) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 16/10031). Dies gelte auch für entsprechende Betreiber von Photovoltaikanlagen. Nach Bekanntwerden des BFH-Urteils seien Ausweisungen neuer Windenergie-Vorranggebiete durch einzelne Kommunen kurzfristig aufgegeben worden, heißt es weiter. Dies laufe dem Ziel der Bundesregierung entgegen, den Anteil der Erneuerbaren Energien auf mindestens 30 Prozent bis 2020 auszubauen.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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(ab 01.04.2008 )
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