Berlin: (hib/HLE) Die Erschleichung der deutschen Staatsbürgerschaft durch Täuschung im Einbürgerungsverfahren soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden können. Dies geht aus der Gegenäußerung ( 16/10695) der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ( 16/10528) hervor. In dem neu einzufügenden Paragrafen 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes soll es jetzt heißen: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen." Der Bundesrat hatte dagegen eine Strafe von höchstens drei Jahren gefordert, aber zugleich eine Ausweitung des Tatbestandes vorgeschlagen. Die Bundesregierung spricht sich in ihrer Stellungnahme aber dagegen aus, die Täuschung zur Erlangung einer Beibehaltungsgenehmigung oder zur Erlangung eines Staatsangehörigkeitsausweises auch unter Strafe zu stellen. Täuschungen zur Erlangung von Beibehaltungsgenehmigungen habe es in der Vergangenheit kaum gegeben und könnten daher vernachlässigt werden. Die Erschleichung der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sei vergleichbar mit Ordnungswidrigkeiten in den Pass- und Personalausweisgesetzen und sollte daher nicht mit einer Strafe bewehrt werden.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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(ab 01.04.2008 )
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