Berlin: (hib/CHE) Für Hartz-IV-Empfänger besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen. Gleichwohl sei die pauschalierte Regelleistung so bemessen, dass grundsätzlich auch Ersatzbeschaffungen wie zum Beispiel für Hausrat, Möbel oder Nachzahlungen für Jahresabrechnungen aus der Regelleistung bestritten werden können, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/10960) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/10743).
Die Abgeordneten hatten sich über die Vorgehensweise der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Köln gewundert, die als Träger der Grundsicherung an alle Antragsteller eine Belehrung zur Unterschrift vorlegt hatte, nach der diese gesetzlich zur Bildung von Rücklagen verpflichtet seien. Werde diese Ansparleistung aus den monatlichen Bezügen nicht erbracht, heißt es in der Belehrung weiter, liege "unwirtschaftliches Verhalten" vor, in dessen Konsequenz die Regelleistungen danach vollständig oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
Die Regierung betonte zwar, die Umstellung von Geld- auf Sachleistungen könne man nicht als "Sanktion" interpretieren. "Dennoch wird die Vorgehensweise der ARGE Köln von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgelehnt, da sie nicht zielführend erscheint und dementsprechend nicht im Einklang mit der geltenden Weisungslage steht."
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
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