Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende Hinweise zur Auslegung der besonderen Härte zur Verfügung gestellt, schreibt die Regierung. Diese enthielten Regelbeispiele, die jedoch nicht abschließend seien, so dass im Einzelfall auch darüber hinausgehende Härtefallkonstellationen denkbar seien. Beispielsweise läge eine besondere Härte vor, wenn durch den Krankenkassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse für das Mitglied oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten seien. Dass könnte etwa der Fall sein, wenn bei der bisherigen Krankenkasse bestehende medizinische Besonderheiten von anderen Krankenkassen aller Voraussicht nach nicht oder nicht in dem bestehenden Umfang gewährt würden, zum Beispiel die Teilnahme an speziellen Versorgungsprogrammen oder -formen (z. B. Hausarztmodelle, besondere ambulante ärztliche Versorgungsformen, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten oder integrierte Versorgung).
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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