1. Bei dem Schreiben von Bundestagspräsident Lammert an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 18. April 2007 handelt es sich nicht um eine „Anzeige des Bundestagspräsidenten“, sondern um eine Ermächtigung der Staatsanwaltschaft gemäß § 353 b Abs. 4 Nr. 1 StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) zur „Verfolgung etwaiger Straftaten, die sich aus den Veröffentlichungen ergeben könnten.“
2. Der Bundestagspräsident war durch den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses aufgefordert worden, die Ermächtigung zur Verfolgung „etwaiger Straftaten“ durch die zuständige Staatsanwaltschaft zu erteilen.
3. Die Fraktionen im 1. Untersuchungsausschuss hatten diese Aufforderung mehrheitlich beschlossen.
4. Es obliegt der Staatsanwaltschaft, ob und gegen wen sie Ermittlungen einleitet oder nicht.