Die Rechtsordnung der EU wird als Gemeinschaftsrecht bezeichnet. Es ist ähnlich stufenförmig aufgebaut wie das innerstaatliche Recht.
Das „primäre“ Gemeinschaftsrecht umfasst die Gründungsverträge und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts.
Das Primärrecht bildet die Grundlage des von den Gemeinschaftsorganen erlassenen „sekundären“ Gemeinschaftsrechts (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen).
Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor nationalem Recht. Verstößt ein EU- Mitgliedstaat gegen Gemeinschaftsrecht, kann er vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt werden.