Recht. Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf ( 16/3227 ) das Insolvenzverfahren vereinfachen. Unter anderem sollen künftig öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzsachen nur noch über das Internet vorgenommen werden. Die Regierung begründet dies mit dem stark angestiegen Verbreitungsgrad des Internets. Zudem seien die Voraussetzungen geschaffen worden, das Insolvenzgeschehen auf einer bundeseinheitlichen Internetplattform lückenlos zu dokumentieren. Es bestünden also keine Hindernisse mehr, von Printveröffentlichungen in Insolvenzsachen Abschied zu nehmen und als Regelfall nur noch eine elektronische Bekanntmachung vorzusehen.
Ferner ist geplant, geschlossene Listen zu verbieten, in die Bewerbungen als Insolvenzverwalter nur aufgenommen werden, wenn eine Person ausscheidet. Damit werde klargestellt, dass der Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller zur Übernahme bereiten Personen ausgewählt werden muss. Der Gesetzentwurf entspreche damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Auch ist vorgesehen, Sanierungen nur unter engen Voraussetzungen im eröffneten Verfahren bereits vor dem Berichtstermin zuzulassen, um außergewöhnlich günstige Verwertungschancen bereits im frühen Verfahrensstadium nutzen zu können. Für den Insolvenzverwalter werde auch die Möglichkeit eröffnet, einzelne Gegenstände aus der Masse freizugeben.
Der Bundesrat hatte die Regierung aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Sicherstellung eines Insolvenzverfahrens nicht den Eigentumsvorbehalt als Kreditsicherungsmittel entwerten darf. Die Regierung teilt diese Auffassung grundsätzlich. Dies werde im Gesetzentwurf ausreichend berücksichtigt. So werde festgelegt, dass mit Aussonderungsrechten behaftete Gegenstände vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen, wenn sie von erheblicher Bedeutung für die Fortführung des Unternehmens sind. Der Gläubiger erhalte jedoch für den durch die Nutzung des ursprünglichen Eigentümers hervorgerufenen Wertverlust laufend Ausgleichszahlungen und Zinszahlungen, sodass seinem Sicherungsbedürfnis Rechnung getragen werde.