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Informationen über dieses Dokument: Seitentitel: 1957: Rentenreform
Gültig ab: 13.02.2005 00:00
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1957: Rentenreform

Bild: Ernst Schellenberg am Rednerpult
Ernst Schellenberg (SPD) am Rednerpult, 1957.

In den Nachkriegsjahren kommt es vor allem darauf an, Not, Zerstörung und Folgen der Vertreibung schnell anzugehen. In einem „Höllentempo“, so eine zeitgenössische Beschreibung, erledigt der Bundestag ein ungeheures Arbeitspensum. Es geht zugleich darum, die Vorgaben des Grundgesetzes mit Leben zu füllen. Ein zentraler Punkt: Deutschland ist ein „demokratischer und sozialer Bundesstaat“ (Artikel 20). Eines der wichtigsten Anliegen ist daher zunächst die Hilfe für die vom Krieg besonders betroffenen Menschen – Kriegsopfer, Ausgebombte, Flüchtlinge, Vertriebene, Hinterbliebene. Für sie verabschiedet der Bundestag 1950 das Bundesversorgungsgesetz und 1952 das Lastenausgleichsgesetz.

Wichtige Schritte sind zudem die Gesetze zum Wohnungsbau, mit denen 1950 der soziale Wohnungsbau eingeführt wird, und die 1951 den Weg zum Erwerb von Wohneigentum breiten Schichten eröffnen. Das Parlament ist sich hier völlig einig: Das Wohnungseigentumsgesetz wird einstimmig verabschiedet.

Was Sozialstaat wirklich bedeutet, kommt in der großen Rentenreform des Jahres 1957 zum Ausdruck. Die Kluft zwischen steigendem Arbeitseinkommen und stagnierenden Renten unterhalb der Armutsgrenze wurde immer größer. Durch die Reform berechnet sich die Rente nicht mehr allein nach den selbst eingezahlten Beiträgen. Die „Dynamisierung“ und die Einführung des Umlageprinzips führen dazu, dass auch die Rentner am Wirtschaftswachstum teilhaben. Der „Generationenvertrag“ sorgt dafür, dass die arbeitende Generation für die Rentner aufkommt und sich darauf verlassen kann, von der nachfolgenden Generation unterstützt zu werden, wenn sie selbst in Rente geht.

Selbst bei dieser schwierigen Maßnahme wird deutlich, dass die sozialen Reformen für den Bundestag keine einmaligen Vorgänge, sondern ständige Aufgaben sind. Die SPD zeigt sich bei der abschließenden Debatte zum Gesetz froh über die Rentenverbesserung, verweist zugleich jedoch auf weiter bestehende Ungerechtigkeiten. Und für die FDP ist klar, dass „die Reform einer reformbedürftigen Rentenreform“ eine Hauptaufgabe des Bundestages sein wird.

Text: Gregor Mayntz
Foto: Ullstein Bild
Erschienen am 14. Februar 2005

Erklärungen

Arbeitspensum: In den ersten beiden Wahlperioden beschäftigen sich die Abgeordneten mit 1.682 Gesetzentwürfen. Die Beratungen dauern auch in den Ausschüssen oft bis tief in die Nacht. Sie werden noch nicht durch Mitarbeiter unterstützt und müssen sich oft zu dritt kleine Büros mit zwei Tischen teilen.
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Umlageprinzip: Nach dem Umlageprinzip zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 1957 je zur Hälfte in die Rentenkassen ein, die zudem von staatlichen Zuschüssen gespeist werden. Die Höhe der Rente bemisst sich nicht mehr allein nach den eigenen Beiträgen. Die Höhe ist auch abhängig von der aktuellen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter. Das führt sofort zu einer durchschnittlichen Steigerung der Arbeiterrenten um 65 und der Angestelltenrenten um 72 Prozent.
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Reform: Der Begriff „Reform“ stammt vom Lateinischen „reformare“ und bedeutet wörtlich Umgestaltung. Allgemein wird darunter die Verbesserung des Bestehenden verstanden. Als Gegenbegriff zur Revolution geht es bei der Reform um die Veränderung politischer und gesellschaftlicher Zustände im bestehenden System. Reformieren gehört zu den ständigen Herausforderungen des Parlaments.
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