Familie. Ausländer sollen auch künftig nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf ( 16/1368) vorgelegt, mit dem die Anspruchsvoraussetzungen an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) angepasst werden, ohne diesen Grundsatz aufzugeben. Der Gesetzentwurf betrifft auch die Gewährung von Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss.
Das BverfG hatte im Juli 2004 entschieden, dass die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen im Bundeskindergeldgesetz und im Bundeserziehungsgeldgesetz nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar seien. Den Angaben zufolge beanstandete das Gericht, dass Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich keine Familienleistungen gewährt wurden. Dieser Aufenthaltstitel sei aber nicht zwingend nur vorübergehender Art, argumentierten demnach die Richter. Wie die Bundesregierung hervorhebt, bemängelte das BverfG aber nicht ihre Grundlinie, Familienleistungen nur den auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländern zu gewähren.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt in Deutschland bei Personen ausgegangen werden kann, die über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügen. Diese Ausländer sollen in Zukunft Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss beziehen können. Für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis sollen Familienleistungen künftig nur dann bezahlt werden, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder sein dürfen. Dagegen erhalten solche ausländischen Staatsangehörigen, die sich etwa für eine Ausbildung in Deutschland aufhalten, kein Kindergeld. Dasselbe gelte auch für Saisonarbeitskräfte, Spezialitätenköche und Au-Pair-Kräfte. In der Neuregelung nicht berücksichtigt sind laut Regierung die Menschen, die mit so genannten Kettenduldungen in Deutschland leben und erwerbstätig sind. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf den im Koalitionsvertrag erklärten Willen, "hierfür eine befriedigende Lösung nach dem Aufenthaltsgesetz sicherzustellen".
Zu möglichen Mehrausgaben beim Kindergeld schreibt die Regierung, diese ließen "sich nicht exakt beziffern, dürften aber unter 100.000 Euro jährlich liegen". Beim Erziehungsgeld ergäben sich im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes Mehrkosten in Höhe von maximal 11 Millionen Euro. "In den Folgejahren dürften die jährlichen Mehrkosten 12 Millionen Euro nicht übersteigen", heißt es. Beim Unterhaltsvorschuss rechnet die Regierung für Altfälle mit zusätzliche Ausgaben in Höhe von höchstens 1 Million Euro und für künftige Fälle in Höhe von 6 Millionen Euro. Die Bundesregierung lehnt Änderungswünsche des Bundesrates an dem Gesetz ab.