Nach den Prinzipien der Besteuerung ist die Rechtfertigung der öffentlichen Teilhabe an den Erbschaften und gleichermaßen an den vor dem Erbanfall durchgeführten Schenkungen eindeutig: Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, bei dem erhöht sich die ökonomische Leistungsfähigkeit, ohne dass er im Regelfall etwas dazu aus eigener Kraft beigetragen hat. Daraus begründet sich die Beteiligung des Staats an dieser Reichtumsmehrung.
Im Widerspruch zu dieser objektiven Rechtfertigung sind jedoch die subjektiven Widerstände bis hin zur Flucht ins Ausland gegen diese Steuer riesig. Dieses Verweigerungsverhalten erklärt wohl auch, warum sich die Politik bei der Reform dieser Steuer so schwer tut. Das Bundesverfassungsgericht musste erst die Politik dazu zwingen, bis zum Ende dieses Jahres zumindest die seit Jahren kritisierte ungleiche Behandlung der zum vollen Marktwert besteuerten Geldvermögen gegenüber den weit unter den Verkehrswerten berücksichtigten Grundstücken und Immobilien zu beseitigen. Nach langen Querelen wurde endlich im November 2007 ein Referentenentwurf vorgelegt.
Bei denjenigen, bei denen durch die Vermögensmehrung die ökonomische Leistungsfähigkeit sprunghaft ansteigt, wäre mehr an politischem Mut zur Höherbesteuerung wünschenswert. Mit einem Anteil von 0,8 Prozent der Einnahmen aus dieser Ländersteuer am Gesamtsteueraufkommen gehört Deutschland im internationalen Vergleich zu den Ländern mit einer niedrigen Erbschaftsteuer.