BÖRSE
Emittenten beklagen Kosten durch Publizitätspflichten
Kleine und mittlere börsennotierte Unternehmen klagen über die Kosten, die gesetzliche Informationspflichten verursachen. In ihrem Bericht über die praktischen Erfahrungen mit Veröffentlichungen von Emittenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und Hinweisbekanntmachungen in Zeitungen nach dem Wertpapierprospektgesetz ( 16/9568) nennt die Bundesregierung etwa die Pflicht, die Einberufung von Haupt- oder Gläubigerversammlungen nicht nur im elektronischen Bundesanzeiger, sondern auch in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Noch bis Jahresende müssen diese Informationen laut Regierung auch in einer von einer Börse benannten Tageszeitung veröffentlicht werden. Bei längeren Tagesordnungen der Hauptversammlungen könnten die Kosten dafür 10.000 Euro überschreiten.
Die Marktteilnehmer halten die Übergangsfrist bis Ende 2008 laut Regierung für ausreichend, um Nachteile für den Anlegerschutz durch den Übergang auf ein elektronisches Medium ausschließen zu können. Aus Sicht der Printmedien habe sich dagegen das Nebeneinander von Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger und in Börsenpflichtblättern bewährt. Damit würden auch jene Anleger informiert, die von elektronischen Informationen ausgeschlossen seien. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe bestätigt, dass Transparenzpflichten eingehalten würden. Beschwerden seien ausgeblieben.
Viele Marktteilnehmer bemängelten die mit den so genannten Hinweisbekanntmachungen verbundenen Kosten. Laut Gesetz muss in Zeitungen eine Mitteilung veröffentlicht werden, aus der hervorgeht, wie ein Prospekt veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist. Eine Hinweisbekanntmachung verursache bis zu 320 Euro reine Inseratskosten. Allein die Emission von Zertifikaten habe 2007 Inseratskosten von 5 bis 6 Millionen Euro verursacht.
Die Emittenten beanstanden nach Darstellung der Regierung, dass der Anleger nicht wisse, an welchem Tag die ihn interessierende Hinweisbekanntmachung in welcher Zeitung erscheint. Die Veröffentlichung auf der Internetseite des Emittenten informiere den Anleger dagegen schneller, einfacher und zuverlässiger.