INNERES
Einführung des Kommunalwahlrechts für Nicht-EU-Ausländer umstritten
Die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für Ausländer aus Nicht-EU-Ländern wird von Wissenschaftlern unterschiedlich beurteilt. So wies Felix Hanschmann vom Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg in einer Stellungnahme für die Anhörung des Innenausschusses am 22. September darauf hin, dass die Einführung des kommunalen Ausländerwahlrechts durch eine Änderung des Grundgesetzes verfassungsrechtlich zulässig sei. "Insbesondere die Einführung des aktiven und passiven Kommunalwahlrechts für Unionsbürger und das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zum Europaparlament haben den vom Bundesverfassungsgericht behaupteten Zusammenhang von Volkssouveränität, Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft widerlegt", so der Sachverständige. Die Anhörung fand zu dem von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Gesetzentwurf (16/6628) statt. Die Linksfraktion hat einen Antrag ( 16/5904) zur Einführung des kommunalen Ausländerwahlrechts vorgelegt.
"Trotz aller spektakulärer Bemühungen auf höchster Ebene in den letzten 20 Jahren und trotz des begrüßenswerten Integrationskonsenses zwischen den Parteien seit 2001 kann Integration nicht gelingen, wenn ein großer Teil der Einwanderer keine politischen Rechte hat", begründete Professor Dietrich Thränhardt (Universität Münster) seine Zustimmung zum Kommunalwahlrecht für Nicht-EU-Ausländer. Es sei Zeit, Einwanderer auch politisch enger an Deutschland und seine Demokratie heranzubringen, so Thränhardt. Da die Wahlbeteiligung der deutschen Bevölkerung absinke, gebe es Gebiete, in denen nur noch ein Drittel der Erwachsenen ihre Kommunalvertretungen wählen würden - "eine Situation, die an die amerikanischen Südstaaten vor 1966 erinnert".
Strikt gegen die Einführung eines kommunalen Ausländerwahlrechts für Nicht-EU-Ausländer sprach sich Bundesverwaltungsrichter Klaus Rennert aus. "Die Staatsgewalt geht vom Volk der deutschen Staatsangehörigen aus. Darauf ruht unsere Verfassungsordnung", so Rennert. Die Anträge der beiden Fraktionen würden darauf abzielen, "das Volk der deutschen Staatsangehörigen durch eine anders umschriebene Wählerschaft zu ersetzen. Das ist mit dem Grundgesetz unvereinbar; es ist auch im Wege der Verfassungsänderung nicht zulässig", betonte Rennert.