Bei ambulanten Notfällen soll die so genannte Praxisgebühr in Ausnahmefällen nicht erneut erhoben werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss am 24. September eingesetzt. Im konkreten Fall wurde der Petent im Rahmen einer kassenärztlichen Notfallversorgung aufgefordert, eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro zu leisten, obgleich er mittels einer Empfangsbestätigung eine bereits erfolgte Zuzahlung für das laufende Quartal nachweisen konnte. Der Petitionsausschuss begrüßte eine gesetzliche Regelung, die im Falle einer Notfallbehandlung das Nachreichen einer Überweisung ausnahmsweise ausreichen lässt. Das gelte jedoch nur für besonders schwerwiegende Notfälle, bei denen eine Überweisung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingeholt werden kann sowie für Notfälle, die am Wochenende auftreten.
Damit ist die zeitliche Situation und die konkrete Gesundheitsgefährdung ausschlaggebend dafür, wie oft die Praxisgebühr pro Quartal entrichtet werden muss. Diese Ausnahmeregelung entspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Versicherten. Der Petitionsausschuss wies jedoch darauf hin, dass es auch im Rahmen einer Notfallbehandlung grundsätzlich möglich sei, zuvor denjenigen Arzt aufzusuchen, bei dem die Praxisgebühr für das laufende Quartal gezahlt wurde.
Einstimmig beschloss der Petitionsausschuss, die Eingabe des Petenten dem Bundesministerium für Gesundheit "als Material" zu überweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Petition in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen einbezogen wird. Auch die im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen erhielten die Petition "zur Kenntnis", da sie dem Ausschuss in dem genannten Ausnahmefall als Anregung für parlamentarische Initiativen geeignet scheint.