Die von Bund und Ländern getragenen Rahmenregelungen des Raumordnungsgesetzes sollen möglichst weitgehend in "bundesrechtliche Vollregelungen" überführt werden. Dadurch soll den Ländern der Spielraum für ergänzendes Landesrecht belassen werden, heißt es in einem Entwurf der Bundesregierung zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften ( 16/10292), den der Bundestag am 25. September zur Beratung an den Bauausschuss überwies.
Die Regierung verweist darauf, dass im Zuge der ersten Förderalismusreform die Raumordnung aus der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern überführt wurde (Artikel 74 Absatz. 1 Nr. 31 des Grundgesetzes). Die veränderte Verfassungslage soll nun auch im Raumordnungsgesetz nachvollzogen werden. Zudem sollen die praktischen Erfahrungen mit dem vor zehn Jahren novellierten Gesetz einfließen.
Der Bundesrat unterstreicht in seiner Stellungnahme unter anderem die Bedeutung einer planerischen Rohstoffsicherung bei der Versorgung des Landes mit elementaren Grundstoffen. Die wenigen Räume mit verfügbaren Ressourcen müssten deshalb in den Raum- ordnungsplänen vorrangig zur Rohstoffsicherung vorgesehen werden. Mit einer Einschränkung stimmt die Regierung dem in ihrer Gegenäußerung ( 16/10332) zu. Nicht zugestimmt hat sie dem Wunsch, eine Neuregelung zu streichen, durch die sich der Bund ein Instrument zur Steuerung des Ausbaus vor allem der See- und Flughäfen verschafft. Laut Bundesrat ist es nicht erforderlich, die Abstimmung zwischen Bund und Ländern um ein weiteres Planungsinstrument zu ergänzen.